Antidiskriminierungsstelle: Aufhebung des generellen Blutspendeverbots für homo- und bisexuelle Männer ist nur ein Teilerfolg

Date of article: 21/08/2017

Daily News of: 28/08/2017

Country:  Germany - Schleswig-Holstein

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Article language: de

Antidiskriminierungsstelle: Aufhebung des generellen Blutspendeverbots
für homo- und bisexuelle Männer ist nur ein Teilerfolg

Die Antidiskriminierungsstelle des Landes begrüßt grundsätzlich die neue Richtlinie der
Bundesärztekammer, die homo- und bisexuelle Männer nicht mehr pauschal von der
Blutspende ausschließt. ,,Das bedeutet zwar eine Verbesserung, allerdings hat man eine
Diskriminierung durch eine andere ersetzt", kritisierte die Leiterin der Diskriminierungs-
stelle Samiah El Samadoni heute (Montag) in Kiel.

,,Von homo- und bisexuellen Männern wird vor der Spende eine einjährige Enthaltsamkeit
gefordert, von heterosexuellen Männern jedoch nicht. Nur das Abstellen auf das individuelle
Risikoverhalten aller Spender wäre ein diskriminierungsfreies Kriterium", erklärte El Samadoni.

Zwar gilt inzwischen in vielen Ländern eine mit der aktuellen Richtlinie vergleichbare Regelung,
6 der 28 EU-Staaten haben allerdings einen diskriminierungsfreien Weg gefunden. ,,Bulgarien,
Italien, Lettland, Polen, Portugal und Spanien machen es vor: Dort wird alleine das individuelle
Sexualverhalten und das damit verbundene Risiko des Blutspenders einbezogen ­ ohne
Karenzzeit", so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. ,,Die neue Richtlinie berücksichtigt in
keiner Weise Männer, die in festen Partnerschaften ­ und bald auch Ehen ­ leben oder die
geschützten Sexualverkehr mit anderen Männern haben."

Die bisherige Rechtslage sah vor, dass Männer, die mindestens einmal Geschlechtsverkehr mit
einem Mann hatten, grundsätzlich nicht mehr als Blutspender in Frage kamen. Nach der neuen
Richtlinie stellt der Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs das entscheidende Kriterium dar.
Ein homo- oder bisexueller Mann darf ein Jahr keinen Geschlechtsverkehr mit einem Mann haben,
um als Blutspender in Betracht zu kommen. Das Gleiche gilt auch für Transgender oder
heterosexuelle Personen mit sexuellem Risikoverhalten.
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