Rückzahlung AMA-Förderung
Date of article: 08/07/2017
Daily News of: 11/07/2017
Country:
Austria
Author:
Article language: de
Ein junges Paar übernahm 2009 gemeinsam den Hof der Eltern des Mannes. Zwei Jahre später wurde dem Ehepaar eine Niederlassungsprämie in der Höhe von 12.000 Euro zuerkannt. Auf Anraten der Bezirksbauernkammer – der Gatte war wegen einer selbständigen Tätigkeit mehrfach pensionsversichert – wurde ein Bewirtschafterwechsel auf die Frau bei der AMA gemeldet. Die Folgen dieser Ummeldung erkannte die Bezirksbauernkammer nicht: 2014 verlangte die AMA die 12.000 Euro zur Gänze zurück.
Damit die Landwirte die Prämie zuvor erhalten konnten, mussten sie mehrere Vorgaben erfüllen. Die Bedingungen für die Niederlassungsbeihilfe sind in einer Verordnung der Europäischen Union geregelt. Wenn man zum Zeitpunkt der Antragsstellung unter 40 Jahre alt ist und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlässt, ausreichend qualifiziert ist und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegt, kann man die Förderung beantragen.
Diese Bedingungen sah das Ehepaar weiterhin als erfüllt an. Erst auf Anfrage wurde der Grund für die Rückforderung genannt: der Bewirtschafterwechsel vom Ehemann auf seine Frau. Die Frau hatte nämlich keine Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin. Weil sie nun am Papier die alleinige Bewirtschafterin des Hofs war, forderte die AMA das Geld zurück.
Den Bewirtschafterwechsel hat das Paar inzwischen wieder rückgängig gemacht. Doch die AMA bleibt dabei: durch den Bewirtschafterwechsel sei die Grundlage für die Förderung entfallen, sie müsse zur Gänze zurückgezahlt werden.
Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer unverständlich: „In der Lebensrealität hat sich überhaupt nichts geändert, beide bewirtschaften den Hof seit der ersten Stunde.“ Er forderte, dass die AMA von einer Ausnahmebestimmung Gebrauch macht. Das zuständige Ministerium spricht in einer schriftlichen Beantwortung selbst von einer Härte, doch – so eine im Studio anwesende Vertreterin - man müsse die Einhaltung der Förderbedingungen und die Vorgaben der EU berücksichtigen.
Volksanwalt Fichtenbauer schlug vor, zumindest nur ein Drittel der Prämie zurückzufordern, nämlich für jenen Zeitraum, in dem die Frau alleine als Bewirtschafterin gemeldet war. „Auch wäre denkbar, nur den EU-Anteil der Prämie zu verlangen“, so sein weiterer Vorschlag. Die Vertreterin des Ministeriums äußerte sich dazu in der Sendung nicht, die Betroffenen hoffen aber weiterhin auf ein Entgegenkommen der Behörde.
