Teure Nachmittagsbetreuung für chronisch krankes Kind
Date of article: 30/09/2017
Daily News of: 09/10/2017
Country:
Austria
Author:
Article language: de
Der zwölfjährige Maximilian ist das einzige von 42 Kindern in der höchsten Pflegestufe in einer NÖ Sonderschule. Trotz einer angeborenen schweren Erkrankung. ist er in das Schulleben und in die Freizeitgestaltung voll integriert. Von Montag bis Freitag verbringt er jeden Nachmittag drei Stunden mit anderen Kindern. Für die Familie, die noch ein zweites Kind hat, bedeutet das eine große finanzielle Anspannung. 40% des Pflegegeldes gehen monatlich für die Nachmittagsbetreuung in der Schule auf. Der Bub braucht aber auch noch andere Therapien, um die Krankheit einbremsen und seinen Körper in Bewegung halten zu können.
Die Eltern hatten sich mit den Kosten für die Schulbetreuung bereits abgefunden. Doch dann erfuhren sie, dass es einen großen Unterschied macht, wo man wohnt und wo ein Kind betreut wird. Die Schulgemeinde teilte mit, dass die Kosten von 677 € von einem Gemeindeverband berechnet worden seien. Eine einzelne Gemeinde könne nichts ändern.
Der Bürgermeister der Heimatgemeinde der Familie signalisierte dagegen rasch Unterstützung. Er befreite den Buben von der Schulsprengelpflicht und bot an, die Zahlungen für den Schulbesuch künftig statt in die bisherige Schulgemeinde in die nächstgelegene Stadtgemeinde Tulln zu überweisen, wo die Gebühr für die monatliche Nachmittagsbetreuung nur 88 € betrage.
Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer ist klar, dass die Beiträge sozial verträglich sein müssten, eine automatische Bindung des Beitrags an die Pflegestufe sei unhaltbar. Andere Gemeinden gingen in ähnlichen Fällen redlich vor, ein Kind mit höheren Betreuungsbedürfnissen dürfe nicht zu einem Geschäftsmodell werden.
Auch das Land NÖ hielt gegenüber der Volksanwaltschaft schriftlich fest, dass allein die Pflegestufe keine Aussage über erhöhten Pflegebedarf zulasse. Die Kosten sehe daher auch das Land als nicht gerechtfertigt an. Es beabsichtige, die Schulgemeinde bei der Erarbeitung einer neuen Verordnung zu unterstützen.
