EU-weite Regelung zum Familiennachzug

Date of article: 12/12/2018

Daily News of: 12/12/2018

Country:  Germany

Author: Federal Committee on Petitions of Germany

Article language: de

Berlin: (hib/Hau) Der Petitionsausschuss hält eine einheitliche EU-weite Regelung zum Familiennachzug für erstrebenswert. In der Sitzung am Mittwoch beschloss der Ausschuss mehrheitlich, eine Petition mit der Forderung, hinsichtlich der Familienzusammenführung keine Benachteiligung von Bundesbürgern gegenüber Bürgern anderer EU-Staaten mehr stattfinden zu lassen, dem Europäischen Parlament zuzuleiten, "soweit eine einheitliche Regelung in der EU angestrebt wird", und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

 

Die Petenten begründen ihr Anliegen damit, dass Bundesbürger gegenüber Bürgern anderer EU-Staaten dahingehend benachteiligt würden, dass für deren Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, ein kostenpflichtiges Visum erforderlich sei. Kindern von Ehepartnern über 18 Jahren werde zudem der Zuzug nicht gestattet und ein Sprachtest verlangt. Außerdem würden unterschiedliche Ämter unterschiedliche Kriterien bei der Beurteilung von Visaanträgen zugrunde legen, wodurch keine Rechtssicherheit und kein direkt einklagbarer Anspruch bestünden, wird kritisiert.

 

Die EU-Freizügigkeitsrichtlinie gewähre hingegen Ehegatten oder Kindern von Unionsbürgern bis zum 21. Lebensjahr das Recht auf ein Einreisevisum sowie den Aufenthalt in allen EU-Staaten, heißt es in der Petition weiter. Sie hätten im Gegensatz zu ausländischen Ehegatten von Bundesbürgern einen Anspruch auf ein kostenfreies Express-Visa, seien von der Pflicht zum Ablegen eines Sprachtests befreit und hätten einen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte samt Arbeitserlaubnis, schreibt der Petent.

 

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses heißt es, der Familiennachzug zu Unionsbürgern erfolge nach den europarechtlichen Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie. Das Aufenthaltsgesetz, welches den Nachzug zu Deutschen und Drittstaatsangehörigen regle, finde auf Unionsbürger und deren Familienangehörige "grundsätzlich keine Anwendung".

 

Wie der Ausschuss schreibt, sei die Bundesregierung durch den EU-Vertrag verpflichtet, die unionsrechtlichen Vorgaben zu befolgen und effektiv in deutsches Recht umzusetzen. Dagegen komme dem deutschen Gesetzgeber bei der Regelung des Nachzuges zu seinen eigenen, also deutschen Staatsbürgern, ein weiter Handlungs- und Gestaltungsspielraum zu. Einschränkend habe er dabei zu berücksichtigen, dass Ehe und Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention "unter besonderem Schutz stehen".

 

Als Folge des Nebeneinanders von unionsrechtlichen und nationalen Rechtsregimen könne es zur sogenannten "Inländerdiskriminierung" kommen, heißt es in der Vorlage. Nach den europäischen Vorgaben würden Regelungen erlassen, die von den nationalen Vorschriften abwichen und gelegentlich günstiger seien. Auf die eigenen Staatsangehörigen finde dann dennoch das nationale Recht Anwendung. Wenngleich die "Inländerdiskriminierung" zwar grundsätzlich zulässig sei, stünden jedoch - wie erwähnt - Ehe und Familie unter besonderem Schutz. Insofern soll aus Sicht des Ausschusses eine europaweite Regelung angestrebt werden.

 

Der Petitionsausschuss beriet in seiner Sitzung auch einen Antrag der Fraktion Die Linke auf Änderung der Verfahrensgrundsätze. Die Fraktion hatte gefordert, eine Petition, die das Quorum von 100.000 Unterstützern erreicht, müsse dem Plenum des Deutschen Bundestages überwiesen werden. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen lehnte der Ausschuss den Antrag ab.