Petitionsausschuss informiert sich über die Rechtslage einer Anwohnerstraße

Date of article: 08/03/2018

Daily News of: 21/03/2018

Country:  Germany - Mecklenburg-Vorpommern

Author: Regional Committee on Petitions of Mecklenburg-Vorpommern

Article language: de

Der Petitionsausschuss beriet gestern (08.03.2018) die eingereichte Petition eines Anwohners, der für sich und die weiteren Anwohner einer Straße die Zufahrt zu ihren Wohngrundstücken begehrt. Denn diese Zuwegung befindet sich bis heute in privater Hand, obwohl die Gemeinde seinerzeit beim Bau der Häuser erklärt hatte, die Straße in ihr Eigentum zu übernehmen und für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

In der Beratung, zu der der Petitionsausschuss Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europa (Innenministerium), des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung (Energieministerium), des zuständigen Amtes, des Landkreises Rostock und schließlich den Bürgermeister der Gemeinde eingeladen hatte, führten die Vertreter der Landesregierung aus, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Streitigkeit handle. Nach Angaben des Landkreises Rostock und des Bürgermeisters sei die Erschließung durch einen Investor durchgeführt worden. Aufgrund eines Insolvenzverfahren des Investors und in Ermangelung eines Vorverkaufsrecht habe die Gemeinde es in diesem frühen Stadium des Konfliktes verpasst, Eigentümerin der Straße zu werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Gemeinde sehr um eine Konfliktlösung bemüht und stehe in ständigem Kontakt mit dem Eigentümer und den betroffenen Anwohnern. Jedoch würden private Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien eine Lösungsfindung erschweren. Der Spielball liege, so der Bürgermeister, in diesem Fall leider jedoch beim Eigentümer, er könne der Gemeinde das Eigentum an der Straße übergeben oder den Anwohnern die Zufahrt über sein Grundstück schriftlich erlauben.

Der Petitionsausschuss wies darauf hin, dass seinerzeit die Baugenehmigung erteilt wurde, sodass auch die Bauaufsichtsbehörde von einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt bzw. einer Anbindung an den öffentlichen Verkehr ausgegangen sei. Das Energieministerium bestätigte, dass man gem. § 4 Landesbauordnung Gebäude nur dann errichten und ändern könne, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liege oder wenn das Grundstück eine befahrbare öffentlich rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche habe.

Vonseiten des Ausschusses ist die Situation als äußerst misslich eingeschätzt worden. Er hat daher den Beschluss gefasst, zunächst zwei Abgeordnete damit zu beauftragen, zwischen den Parteien zu vermitteln und wird die Angelegenheit sodann erneut beraten.

 

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