Bürgerbeauftragte zum Starke-Familien-Gesetz: Die Richtung Stimmt, die Bedarfe von Kindern werden aber immer noch nicht voll gedeckt
Date of article: 12/04/2019
Daily News of: 16/04/2019
Country: Germany
- Schleswig-Holstein
Author: Regional Ombudsman of Schleswig-Holstein
Article language: de
„Das Starke-Familien-Gesetz schafft für Familien mit Kindern Verbesserungen“, sagt die Bürgerbeauftragte des Landes, Samiah El Samadoni. „Allerdings reichen die beschlossenen Änderungen zum Bildungs- und Teilhabepaket sowie zum Kinderzuschlag meiner Ansicht nach aber nicht aus, um die prekäre finanzielle Situation der Betroffenen grundlegend zu entschärfen. Zudem ist die Leistungsgewährung insbesondere beim Kinderzuschlag immer noch mit einem viel zu hohen bürokratischen Aufwand für die Bürger*innen, aber auch für die Verwaltungsbehörden verbunden“.
Durch das Starke-Familien-Gesetz werden beim Bildungs- und Teilhabepaket zahlreiche Leistungen ausgebaut. So wird die Schulpauschale von 100 Euro auf 150 Euro pro Schuljahr zum 1. August 2019 erhöht und soll in den Folgejahren dynamisiert werden. „Leider bleibt diese Erhöhung ein Tropfen auf den heißen Stein“, so El Samadoni heute in Kiel. Eine durch das Ministerium für Schule und Berufsbildung in Auftrag gegebene Studie im Schuljahr 2015/2016 hatte nämlich ergeben, dass in Schleswig-Holstein die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben mit 413,99 Euro pro Schüler*in tatsächlich wesentlich höher liegen. Sie fordert daher den Betrag deutlich anzuheben, um gleiche Bildungschancen für alle zu gewährleisten.
Neben der Erhöhung der Schulpauschale steigt erfreulicherweise auch die monatliche Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von 10 Euro auf 15 Euro. Mit dieser Leistung kann z. B. der Beitrag für Musik- und Sportvereine oder Freizeiten finanziert werden. Zudem fallen künftig die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerfahrkarte weg. Eine weitere Verbesserung besteht darin, dass eine Lernförderung nunmehr auch beansprucht werden kann, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist.