Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-221/22 P | Kommission / Deutsche Telekom
Date of article: 11/06/2024
Daily News of: 11/06/2024
Country: EUROPE
Author: Court of Justice of the European Union
Article language: de
Link: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-06/cp240097de.pdf
Languages available: bg es cs da de et en fr hr ga it lv lt hu mt nl pl pt ro sk sl fi sv
PRESSEMITTEILUNG Nr. 97/24
Luxemburg, den 11. Juni 2024
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-221/22 P | Kommission / Deutsche Telekom
Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen
Mit diesen Zinsen soll das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden
Wenn das Gericht oder der Gerichtshof eine von der Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklären oder herabsetzen, muss die Kommission nicht nur die vom Unternehmen vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung zahlen. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.
Am 15. Oktober 2014 verhängte die Europäische Kommission gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von ca. 31 Mio. Euro wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste.
(...)