Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-221/22 P | Kommission / Deutsche Telekom

Date of article: 11/06/2024

Daily News of: 11/06/2024

Country:  EUROPE

Author: Court of Justice of the European Union

Article language: de

Link: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-06/cp240097de.pdf

Languages available: bg es cs da de et en fr hr ga it lv lt hu mt nl pl pt ro sk sl fi sv

PRESSEMITTEILUNG Nr. 97/24

Luxemburg, den 11. Juni 2024

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-221/22 P | Kommission / Deutsche Telekom

Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen

Mit diesen Zinsen soll das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden

Wenn das Gericht oder der Gerichtshof eine von der Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklären oder herabsetzen, muss die Kommission nicht nur die vom Unternehmen vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung zahlen. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

Am 15. Oktober 2014 verhängte die Europäische Kommission gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von ca. 31 Mio. Euro wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste. 

(...)

Read more