Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-264/23 | Booking.com und Booking.com (Deutschland)

Date of article: 19/09/2024

Daily News of: 26/09/2024

Country:  EUROPE

Author: Court of Justice of the European Union

Link: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-09/cp240145de.pdf

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PRESSEMITTEILUNG Nr. 145/24

Luxemburg, den 19. September 2024

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-264/23 | Booking.com und Booking.com (Deutschland)

Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften: Bestpreisklauseln können nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als „Nebenabreden“ angesehen werden

Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), bietet einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an. Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen, aber es ist ihnen untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den auf der Website Booking.com angebotenen Preisen liegen. Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sogenannte „weite Bestpreisklausel“). Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden. 

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