Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-36/23 | Stevi und The New York Times / Kommission

Date of article: 14/05/2025

Daily News of: 14/05/2025

Country:  EUROPE

Author: Court of Justice of the European Union

Article language: de

Link: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-05/cp250060de.pdf

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PRESSEMITTEILUNG Nr. 60/25

Luxemburg, den 14. Mai 2025 Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-36/23 | Stevi und The New York Times / Kommission

Zugang zu Dokumenten: Die Entscheidung der Kommission, mit der einer Journalistin der New York Times der Zugang zu zwischen Präsidentin von der Leyen und dem CEO von Pfizer ausgetauschten Textnachrichten verweigert wurde, wird für nichtig erklärt

Gestützt auf die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten1 beantragte Matina Stevi, eine für die Tageszeitung The New York Times tätige Journalistin, bei der Europäischen Kommission Zugang zu allen zwischen der Präsidentin Ursula von der Leyen und dem Chief executive officer (CEO) von Pfizer, Albert Bourla, in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 11. Mai 2022 ausgetauschten Textnachrichten. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sie nicht im Besitz der von dem Antrag erfassten Dokumente sei. Frau Stevi und The New York Times beantragten daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären.

Mit seinem Urteil gibt das Gericht der Klage statt und erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig.

Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten soll dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der EU-Organe befinden, größtmögliche Wirksamkeit verschaffen. In der Regel sollten somit alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Erklärt jedoch ein Organ in Beantwortung eines Zugangsantrags, dass ein Dokument nicht existiere, so wird entsprechend der Vermutung der Richtigkeit dieser Behauptung angenommen, dass das Dokument nicht existiert. Diese Vermutung kann jedoch auf der Grundlage von vom Antragsteller vorgelegten relevanten und übereinstimmenden Anhaltspunkten entkräftet werden.

Im vorliegenden Fall beruhen die Antworten der Kommission zu den angeforderten Textnachrichten während des gesamten Verfahrens entweder auf Hypothesen oder auf wechselnden oder ungenauen Informationen. Dagegen haben Frau Stevi und The New York Times relevante und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass im Rahmen des Kaufs von Impfstoffen durch die Kommission bei Pfizer während der Covid-19-Pandemie zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Chief executive officer von Pfizer ein wiederholter Austausch, insbesondere in Form von Textnachrichten, stattgefunden hat. Damit ist es ihnen gelungen, die Vermutung der Nichtexistenz und des Nichtbesitzes der angeforderten Dokumente zu entkräften.

In einer solchen Situation kann sich die Kommission nicht mit der Behauptung begnügen, dass sie nicht im Besitz der angeforderten Dokumente sei, sondern muss plausible Erklärungen abgeben, die es der Öffentlichkeit und dem Gericht ermöglichen, zu verstehen, warum diese Dokumente nicht auffindbar sind. Die Kommission hat weder im Detail erklärt, welche Art von Nachforschungen sie betrieben hat, um diese Dokumente zu finden, noch, wo sie nach ihnen gesucht hat. Somit hat sie keine plausible Erklärung gegeben, um den Nichtbesitz der angeforderten Dokumente zu rechtfertigen. Darüber hinaus hat die Kommission nicht hinreichend klargestellt, ob die angeforderten Textnachrichten gelöscht wurden und ob in diesem Fall die Löschung freiwillig oder automatisch erfolgt ist oder ob das Mobiltelefon der Präsidentin inzwischen ausgetauscht wurde.

Schließlich hat die Kommission auch nicht plausibel dargelegt, warum sie der Ansicht war, dass die im Zusammenhang mit dem Kauf von Covid-19-Impfstoffen ausgetauschten Textnachrichten keine wichtigen Informationen oder solche Informationen enthielten, die Folgemaßnahmen nach sich gezogen hätten und deren Aufbewahrung sichergestellt werden müsse.

HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der Unionsorgane ab. Sie kann bei dem Gerichtshof bzw. dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt. Entsteht dadurch eine Regelungslücke, hat das betreffende Organ diese zu schließen.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet. Der Volltext und gegebenenfalls die Zusammenfassung des Urteils werden am Tag der Verkündung auf der CuriaWebsite veröffentlicht. Pressekontakt: Hartmut Ost ✆ +352 4303-3255 Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind abrufbar über „Europe by Satellite“ ✆ +32 2 2964106

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