Volksanwältin Schwetz: Kein Spielraum für Stadt Wien bei Schulstraßen-Verordnung
Date of article: 07/03/2025
Daily News of: 07/03/2025
Country: Austria
Author: Austrian Ombudsman Board
Article language: de
Der Eigentümer einer Garage im 9. Wiener Gemeindebezirk hatte sich an die Volksanwaltschaft gewandt: Nachdem in der Sackgasse, in welcher er auch seine Garageneinfahrt hatte, eine Schulstraße verordnet worden war, versuchte er eine Ausnahmegenehmigung für Garagenbesitzer zu erwirken, erhielt jedoch kein Gehör. Er würde sich auch an die Schulstraßenverordnung halten, so der Beschwerdeführer, könne aber sein eigenes Kind nicht vor 7.30 Uhr zur Schule bringen, da es davor keine Aufsicht gebe und andererseits müsse er schon vor 8.00 Uhr in seiner Arztpraxis zu arbeiten beginnen. Der Arzt wurde vor der Volksanwaltschaft von einer Juristin eines Verkehrsclubs vertreten.
Ein Ersuchen der Volksanwaltschaft um Stellungnahme beantwortete die Stadt Wien damit, dass mit der Einrichtung von Schulstraßen mehrere Ziele verfolgt würden, u.a. dass Eltern ihre Kinder nicht mehr mit dem Auto zur Schule bringen würden; dass keine Verlagerung des konzentrierten Anhaltens und Aussteigenlassens durch Eltern stattfinde; und letztlich auch, dass damit die Sicherheit am Schulweg erhöht werde. Von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr wäre auch für Anrainerinnen und Anrainer das Befahren von Schulstraßen nicht möglich. Sicherheitsinteressen hätten hierbei Vorrang vor den „Interessen des Verkehrs“ an einer ungehinderten Benützung der Schulstraßen.
Alle Schulstraßen in Wien wurden auf Grundlage von § 43 Abs. 1b der StVO (Straßenverkehrsordnung) errichtet; Zufahrten sind demnach nur auf Antrag als Einzelgenehmigung möglich. Mit der Einfügung von § 76d in die StVO erlaubte der Gesetzgeber Anrainerinnen und Anrainern jedoch generell die Zufahrt: Deren Rechte des Zu- und Abfahrens in bzw. aus einer Schulstraße sollten nach dem Willen des Gesetzgebers damit gewahrt bleiben.
„Ein Wechsel von der alten zur neuen Regelung wäre nach Ansicht der Volksanwaltschaft geboten gewesen, allerdings hätte die Stadt Wien dann alle Schulstraßen noch einmal auf Basis der neuen Regelung verordnen müssen“, erklärt die zuständige Volksanwältin Elisabeth Schwetz. Eine Beibehaltung der alten Regelung hätte nach Auslegung der Volksanwaltschaft hingegen zumindest sachlich gerechtfertigt werden müssen, was die Stadt Wien jedoch ebenfalls nicht tat. „Die Stadt Wien ist somit weder zur Neuverordnung der Schulstraßen nach § 76d übergegangen, noch hat sie ihr Beharren auf der Verordnung der Schulstraßen nach § 43 Abs. 1b der StVO sachlich begründet. Die Volksanwaltschaft hat hier deswegen einen Missstand in der Verwaltung festgestellt“, schließt Volksanwältin Schwetz.