Petitionsausschuss berät vor Ort zur Nutzung von Ferienwohnungen
Date of article: 03/03/2015
Daily News of: 04/03/2015
Country: Germany
- Mecklenburg-Vorpommern
Author: Regional Committee on Petitions of Mecklenburg-Vorpommern
Article language: de
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- Steht seit mehr als einem Jahr leer: Ferienhaus in Wittenbeck. Foto: Landtag M-V
Am heutigen Dienstag, dem 3. März 2015, traf sich der Petitionsausschuss mit Vertretern des Landkreises Rostock und des Amtes Bad Doberan-Land sowie mit den Petenten in Wittenbeck an der Ostsee zu einer Ortsbesichtigung. Dem hierzu durchgeführten Petitionsverfahren lag eine Beschwerde gegen eine baubehördliche Nutzungsuntersagung für eine Ferienwohnnutzung durch den Landkreis Rostock zugrunde.
Das Anwesen wurde 1996 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet, der das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festsetzte und darüber hinaus auch den Betrieb von Beherbergungsgewerbe zuließ. Gegenstand des Verfahrens auf Genehmigungsfreistellung war seinerzeit die Wohnnutzung; das Objekt wurde bis zu seiner Veräußerung an die Petenten als Dauerwohnung mit Ferienwohnnutzung genutzt. Nachdem die Petenten das Haus 2012 erworben hatten, nutzten sie das Anwesen zunächst ausschließlich als Ferienwohnung.
Im November 2012 traten die Gemeinde sowie ein privater Dritter an die untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis heran, um eine bauaufsichtsrechtliche Überprüfung der Nutzung des Anwesens zu erreichen. Der Landkreis kam dann nach der nunmehr sich herausgebildeten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Nutzung des Anwesens als Ferienwohnung nicht mehr den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche und sie auch nicht mehr von der obigen Genehmigungsfreistellung gedeckt sei. Nachdem die Petenten zunächst einen auf die Nutzung des Anwesens zum Ferienwohnen gerichteten Bauantrag gestellt hatten, der sodann vom Landkreis abgelehnt wurde, beantragten sie eine Genehmigung zur Errichtung eines Beherbergungsgewerbes, das nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig war, um sich an die geänderte Rechtslage anzupassen. Die Gemeinde hingegen beabsichtigte nunmehr, durch eine Änderung des B-Planes auch die Möglichkeit zum Betrieb eines Beherbergungsgewerbes auszuschließen, und fasste entsprechende Beschlüsse. Zur Absicherung ihrer geänderten Planungsabsichten erließ sie eine Veränderungssperre und beantragte überdies beim Landkreis, die Entscheidung über den Bauantrag der Petenten zur Errichtung des Beherbergungsgewerbes für ein Jahr auszusetzen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus war zunächst der Auffassung, dass der Beschluss der Veränderungssperre wegen Verstöße gegen Mitwirkungsverbote nicht wirksam gefasst worden sei, und teilte mit, dass die Bearbeitung des Antrages auf Genehmigung eines Beherbergungsgewerbes auf der Grundlage des noch nicht geänderten Bebauungsplanes, der ein solches Beherbergungsgewerbe ja zulässt, zu erfolgen habe. Mit Bescheid vom 12.11.2014 lehnte die Bauaufsicht den Antrag jedoch ab und begründete dies insbesondere mit der Annahme einer wirksamen Veränderungssperre. Unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung schloss sich nunmehr auch das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus der Meinung der unteren Bauaufsicht an.
Um noch einmal mit allen Beteiligten nach einer Lösung für die Petenten zu suchen, führte der Petitionsausschuss die heutige Ortsbesichtigung durch. „Es geht darum, dem Haus noch eine Zukunft zu geben“, so der Vorsitzende des Petitionsausschusses Manfred Dachner. Seitens des Amtes wurde jedoch ausgeführt, dass die Gemeinde an der Planungsänderung festhalte; eine Begründung für diese geänderte Planung wurde mit Bezug auf den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nicht gegeben. Auch wurde die Frage erörtert, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Ferienwohnnutzung nahezu 20 Jahre lang in den entsprechenden Planungsgebieten geduldet wurde und die Beteiligten seinerzeit alle von der Zulässigkeit dieser Nutzung ausgingen. Hierzu bezog sich der Landkreis jedoch nur auf die aktuell in der Rechtsprechung getroffenen Feststellungen, dass eine Ferienwohnnutzung weder eine Dauerwohnnutzung noch ein Beherbergungsgewerbe sei. Vor dem Hintergrund des anhängigen Gerichtsverfahrens verschloss sich der Landkreis einer Diskussion über die Frage, unter welchen Bedingungen eine Genehmigung des von den Petenten beantragten Beherbergungsgewerbes möglich ist. Eine Klärung sowie Einigung zwischen den Beteiligten konnte am Ende des Ortstermins leider nicht herbeigeführt werden.
Der Petitionsausschuss wird die heutige Ortsbesichtigung in seiner nächsten Sitzung auswerten und über das weitere Verfahren beraten.