Bürgerbeauftragter wies auf Mangel in Straßenreinigungssatzung hin – Änderungen jetzt vollzogen
Date of article: 30/11/2016
Daily News of: 02/12/2016
Country:
Germany
Author:
Article language: de
Diese Forderung hielt eine Anwohnerin nicht nur für „bürgerunfreundlich“, sondern - nachvollziehbarerweise - auch für sehr gefährlich. Deshalb bat sie den Bürgerbeauftragten, die betreffende Straßenreinigungssatzung daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltene Forderung für die Anwohner bei der Erfüllung ihrer Reinigungspflicht noch zumutbar sei.
Der Bürgerbeauftragte prüfte die Angelegenheit - mit dem Ergebnis, dass die in der Satzung festgeschriebene Verpflichtung zur Reinigung auch der Fahrbahn bis zur Straßenmitte aus seiner Sicht aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens der Bundesstraße und der davon ausgehenden Gefährdung unzumutbar und die maßgebliche Satzungsbestimmung daher rechtswidrig sei. Vom Bürgerbeauftragten hierauf aufmerksam gemacht, teilte die Stadt mit, dass in der Praxis - entgegen der Regelung in der Straßenreinigungssatzung - von den Hauseigentümern an der Bundesstraße lediglich verlangt werde, neben dem Geh-/Radweg den Rinnstein am Fahrbahnrand zu reinigen. Die Straßenreinigungssatzung sei daher nicht klar formuliert und müsse diesbezüglich präzisiert werden.
Nun teilte die Stadtverwaltung dem Bürgerbeauftragten mit, dass die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötige Satzungsänderung nunmehr vom Stadtrat beschlossen worden sei und die Veröffentlichung im Amtsblatt bevorstehe. Künftig sind die Anwohner aller Hauptverkehrsstraßen in der betreffenden Stadt - darunter auch die Bürger, die sich an den Bürgerbeauftragten gewandt hatten - von der Pflicht ausgenommen, die Straße bis zur Straßenmitte zu reinigen. Die Kehrpflicht in diesen Straßen beschränkt sich demnach künftig auf die Geh- und Radwege (mit Grünstreifen) sowie auf den Rinnstein an der Fahrbahnkante.
Kommunen haben bei der Gestaltung örtlicher Satzungen zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, dieser hat aber auch seine Grenzen, wie der hiesige Fall anschaulich deutlich macht!
