Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung

Date of article: 14/03/2016

Daily News of: 14/03/2016

Country:  Germany - Mecklenburg-Vorpommern

Author: Regional Committee on Petitions of Mecklenburg-Vorpommern

Article language: de

Gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus, des Landkreises Rostock sowie des beteiligten Amtes hat sich der Petitionsausschuss in seiner 88. Sitzung mit einer Petition befasst, die sich gegen eine Nutzungsuntersagung für die Vermietung eines Ferienhauses wendet und eine unzureichende und falsche Beratung durch ein Bauamt beklagt.  

Die Petentin hatte mitgeteilt, dass sie vor dem Erwerb einer Immobilie im Jahr 2009 beim Bauamt erfragt habe, ob eine Nutzung als Ferienwohnung zulässig wäre. Dies sei ihr bestätigt worden. Zudem habe nach ihren Angaben auch der Vorbesitzer das Haus als Ferienobjekt genutzt. Der Petentin sei diese Nutzung jedoch durch den Landkreis Rostock im Jahr 2014 ordnungsrechtlich untersagt worden. Sowohl der anwesende Vertreter des Landkreises Rostock als auch des involvierten Amtes führten dazu aus, dass ihnen keine Anfrage zur Nutzungsart des Hauses durch die Petentin bekannt sei. Auch über Genehmigungen der Nutzung durch den Vorbesitzer sowie zu einer möglicherweise bestehenden Gewerbeanmeldung könnten sie keine Aussagen tätigen. Die Nutzung des Hauses als Ferienwohnung habe der Petentin aufgrund von bauplanungsrechtlichen Änderungen untersagt werden müssen.

Eine abschließende Klärung des Begehrens der Petentin war im Ergebnis dieser Beratung nicht möglich, sodass der Petitionsausschuss beschlossen hat, die Petition zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten.  

Tempolimit zur Lärmreduzierung
Unter einem weiteren Tagesordnungspunkt behandelte der Ausschuss die Eingabe eines Bürgers, der sich über Lärmbelästigungen an einer Durchfahrtstraße beschwert und unter Berufung auf Messungen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG M-V) eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gefordert hatte. Diese Forderung habe die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage der Verkehrsmengenkarte des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr abgelehnt. Zur Frage nach der Notwendigkeit eines Tempolimits im vorliegenden Fall hat der Ausschuss gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung (Energieministerium), des LUNG M-V sowie des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte beraten. Dabei erklärten die Vertreter des Energieministeriums und des Landkreises, dass zur Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund von Emissionen durch den Straßenverkehr ein spezifisches Berechnungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Ergebnisse dieser Berechnungen seien auf den Verkehrsmengenkarten abgebildet. Auf Grundlage von gegebenenfalls davon abweichenden Feststellungen wie den hier in Rede stehenden Messwerten des LUNG M-V dürften keine Tempolimits festgesetzt werden. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bereits ein eingeschränktes Tempo-30-Limit aufgrund einer benachbarten Schule bestehe, eine darüber hinausgehende Geschwindigkeitsreduzierung jedoch auch nicht von der Gemeinde gewollt sei.

Um sich ein Bild von der Situation vor Ort zu machen, hat der Petitionsausschuss letztlich beschlossen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen.

Read more