Wenn der Postmann „keinmal“ klingelt

Date of article: 05/03/2016

Daily News of: 07/03/2016

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

Ein Steirer wohnt in einem sogenannten „Außenbezirk“ der Post. Solche „Außenbezirke“ sind für den Postboten nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen. Das Postmarkgesetz bietet in solchen Fällen eine rechtliche Grundlage, von der Zustellung an die Wohnadresse abzusehen. Als Serviceleistung bietet die Post jedoch an, die Zustellungen an einen Landabgabebriefkasten vorzunehmen.

Bei der Zustellung von behördlichen Briefen – sogenannten RSa oder RSb Briefen – ist die Zustellung aber nur an die Wohnadresse des Empfängers zulässig. Kann der Empfänger nicht angetroffen werden, wird ein Rückholschein im Briefkasten der von der Behörde angegebenen Wohnadresse hinterlegt. Der Brief kann dann innerhalb von 14 Tagen in der zuständigen Geschäftsstelle der Post abgeholt werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Steirer aber mitgeteilt, das Schreiben nach nur drei Tagen der Behörde zu retournieren. Die Post AG weist daraufhin, dass der Behördenbrief wegen der örtlichen Lage der Wohnadresse im Außenbezirk formal nicht zugestellt werden kann, weshalb auch kein Verstoß gegen die zweiwöchige Abholfrist vorliege. Die Benachrichtigung im Landabgabebriefkasten sei nur ein Service für den Kunden.

Laut Volksanwalt Dr. Günther Kräuter besteht seitens der österreichischen Post AG keine rechtliche Verpflichtung, Schriftstücke des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörden Bürgern in den sogenannten „Außenbezirken“ zuzustellen. Er appelliert jedoch an die Post AG, behördliche Dokumente länger zu hinterlegen, damit die Empfänger nicht von der Zustellung ausgeschlossen werden und wird sich um eine gesetzliche Lösung bemühen.

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