Streit um Flächenwidmung: Modellsportflieger gegen Modellsportautos
Date of article: 10/10/2020
Daily News of: 13/10/2020
Country:
Austria
Author:
Article language: de
Seit mehr als 20 Jahren versucht Familie P. aus Hartberg, das Grundstück, auf dem sie eine Modellautobahn betreibt, von Freiland in „Sondernutzung Modellsportfläche“ umwidmen zu lassen. Erfolglos. Und das, obwohl das Nachbargrundstück des örtlichen Modellfliegerclubs die entsprechende Widmung schon lange bekommen hat. Familie P. bat die Volksanwaltschaft schon einmal im Jahre 2003 um Unterstützung. Schon damals stellte die Volksanwaltschaft eine „rechtsgrundlosen Verweigerung einer Umwidmung“ fest. Dennoch wurde dem Wunsch nach Sondernutzung nicht entsprochen. Volksanwalt Werner Amon sieht darin eine Ungleichbehandlung durch die Stadtgemeinde.
Die Gemeinde begründet die Entscheidung so: „Eine solche Ausweisung ist aufgrund der Nähe zum benachbarten Modellsportflugplatz und der Tatsache, dass die vorgesehene Fläche im Hochwasserabflussgebiet liegt, aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht möglich.“ Der Gemeinderat hält sich hierbei an eine Empfehlung eines Sachverständigen, der mit der örtlichen Raumplanung beauftragt wurde. Dieser schreibt: „Es gibt in diesem Bereich seit Jahren intensive Nutzungskonflikte, diese würden durch eine Neuausweisung einer Sondernutzung noch verschärft werden.“
Volksanwalt Amon stellt klar, dass auch die Aufsichtsbehörde, das Amt der steiermärkischen Landesregierung, in ihrer Stellungnahme der Volksanwaltschaft Recht gibt und darauf aufmerksam macht, dass ein Nutzungskonflikt kein Grund sei, in der Flächenwidmung nicht voranzuschreiten. Ein Nutzungskonflikt sei auch kein Grund, die Flächenwidmung zu verweigern. Daher wird die Gemeinde Hartberg vom Amt der steiermärkischen Landesregierung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass auf die verfassungsrechtliche Frage der Gleichbehandlung Rücksicht zu nehmen sei. Das Land Steiermark schreibt: „Aufgrund der von der Volksanwaltschaft geäußerten Bedenken wurde die Gemeinde dahingehend belehrt, dass die Einwendungsbehandlung des Herrn P. auch aus Sicht der Aufsichtsbehörde unzureichend ist und hier jedenfalls eine vertiefende Auseinandersetzung erforderlich sein wird.“
Aus Sicht der Volksanwaltschaft liegt jedenfalls eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung vor. Seit 20 Jahren gibt es keine Entscheidung, was dazu führt, dass der nachbarschaftliche Konflikt immer stärker wird. Deshalb sei es höchste Zeit, dass man zu einer Lösung komme. „Abseits aller nachbarschaftlichen Konflikte muss die (...)
