Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés)
Date of article: 08/12/2020
Daily News of: 08/12/2020
Country: EUROPE
Author: Court of Justice of the European Union
Article language: de
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Link: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-12/cp200156de.pdf
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 156/20
Luxemburg, den 8. Dezember 2020 Urteil in der Rechtssache C-584/19 Staatsanwaltschaft Wien / A. u. a.
Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische Ermittlungsanordnung von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats erlassen werden, die der Gefahr ausgesetzt ist, Einzelweisungen der Exekutive unterworfen zu werden
Die Grundrechte der von der Europäischen Ermittlungsanordnung betroffenen Person sind sowohl im Stadium ihres Erlasses als auch im Stadium ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat hinreichend geschützt
Die Staatsanwaltschaft Hamburg (Deutschland) eröffnete gegen A. und weitere unbekannte Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Sie werden verdächtigt, im Juli 2018 unter Verwendung widerrechtlich erlangter Daten 13 Überweisungsaufträge gefälscht zu haben, wodurch vermutlich ungefähr 9 800 Euro auf ein bei einer österreichischen Bank geführtes Konto, das auf A. lautet, überwiesen werden konnten. Im Rahmen der Aufklärung dieser Sache erließ die Staatsanwaltschaft Hamburg im Mai 2019 eine Europäische Ermittlungsanordnung1 , die sie der Staatsanwaltschaft Wien (Österreich) übermittelte und mit der sie die Staatsanwaltschaft Wien um Übermittlung von Unterlagen zu dem betreffenden Konto in Form von Kopien für den betreffenden Zeitraum ersuchte. Nach der österreichischen Strafprozessordnung darf die österreichische Staatsanwaltschaft eine solche Ermittlungsmaßnahme aber nicht ohne eine vorherige gerichtliche Bewilligung anordnen. Daher beantragte die Staatsanwaltschaft Wien Ende Mai 2019 beim Landesgericht für Strafsachen Wien (Österreich) die Bewilligung dieser Ermittlungsmaßnahme.
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