Einschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule

Date of article: 28/02/2020

Daily News of: 03/03/2020

Country:  Germany - Mecklenburg-Vorpommern

Author: Regional Committee on Petitions of Mecklenburg-Vorpommern

Article language: de

Während für die weiterführenden Schulen ab Klasse 5 in Mecklenburg-Vorpommern die freie Schulwahl möglich ist, schreibt das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) vor, dass die Einschulung der Grundschüler grundsätzlich an der örtlich zuständigen Schule zu erfolgen hat. Aus wichtigem Grund kann jedoch der Schulträger der örtlich zuständigen Grundschule, das ist die Gemeinde, eine Ausnahme gestatten. Eine solche begehrte Ausnahmegenehmigung für den Besuch der örtlich nicht zuständigen Grundschule war Gegenstand der gestern durchgeführten Beratung des Petitionsausschusses.

Die Eltern eines Grundschülers hatten sich im Juli 2019 an den Petitionsausschuss gewandt und die Einschulung ihres Sohnes an einer örtlich nicht zuständigen Schule gefordert, die von der Gemeinde abgelehnt worden war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bildungsministerium) zurückgewiesen. Die Petenten führten an, dass bereits die ältere Schwester des Grundschülers den begehrten Schulstandort besucht und jeden Morgen zur Schule gebracht wird. Es würde daher den Familienalltag erleichtern, wenn auch der Sohn diesen Schulstandort besuchen würde, der übrigens näher am Wohnort der Petenten sei als der Ort der örtlich zuständigen Schule. Die Busfahrt zur örtlich zuständigen Schule wäre aufgrund ihrer langen Dauer für den Sohn unzumutbar. Zudem würde der Sohn an dem begehrten Schulstandort zusammen mit seinen Freunden eingeschult werden, da er dort bereits den Kindergarten besucht hatte.

In der Ausschussberatung begründeten der Bürgermeister des Schulstandortes und eine Vertreterin des Bildungsministeriums zunächst die Gründe für die Ablehnung. So seien die Eltern erst nach der Einschulung des älteren Geschwisterkindes, das bereits die Regionalschule besucht, umgezogen. Zwar könne eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Betreuung des Schulkindes vor oder nach dem Schulunterricht nicht gesichert sei, vorliegend gebe es aber eine Hortbetreuung. Auch hätten die Eltern nicht nachgewiesen, dass eine Berufstätigkeit am Wunschstandort bestehe. Vielmehr könne das Kind den Schulbus zur örtlich zuständigen Schule nutzen, wobei die Fahrtdauer von 15 min auch zumutbar sei.

Da sich die zuständige Schule im Landkreis Nordwestmecklenburg und die Wunschschule im Landkreis Rostock befindet, waren auch Vertreter der beiden betroffenen Landkreise eingeladen worden. Diese verwiesen auf die Pflicht der Landkreise, eine Schülerbeförderung zu den örtlich zuständigen Schulen sicherzustellen. Die Organisation dieser Schülerbeförderung erfordere aber eine tragfähige Schulentwicklungsplanung, die die Festlegung von Einzugsbereichen voraussetze.

Die Ausschussmitglieder gelangten zu der Auffassung, dass die in dem konkreten Fall erfolgte Ablehnung, den Grundschüler an einer anderen als der örtlich zuständigen Schule einzuschulen, rechtmäßig war. In lebhafter Diskussion wurden jedoch auch das Für und Wider der verpflichtenden Einschulung an der örtlich zuständigen Grundschule abgewogen. So kritisierten die Ausschussmitglieder, dass der Elternwille oft völlig unberücksichtigt bleibe, obwohl neben familienorganisatorischen Gründen mitunter auch die mangelnde Attraktivität einzelner Grundschulen dazu führe, dass ein anderer Schulstandort vorgezogen werde. Insoweit könne eine freie Schulwahl auch im Primarbereich zu einer größeren Innovationskraft an den einzelnen Grundschulen führen, um für sich zu werben. Weiterhin wies der Ausschuss auf die häufig auftretende Konstellation hin, dass die Eltern in einem anderen Landkreis arbeiten würden und ihre Kinder gerne mit an den Arbeitsort nehmen möchten. Dies betreffe auch die Frage der kostenfreien Schülerbeförderung zu den örtlich nicht zuständigen Schulen.

In diesem Zusammenhang wurde aber auch betont, dass es dem Gesetzgeber obliege, die Regelungen zur Schulwahl zu treffen, während die Verwaltung bei der Umsetzung an das geltende Recht gebunden ist. Vor dem Hintergrund, dass in einem verhältnismäßig dünn besiedelten Flächenland eine belastbare Schulbedarfsplanung für die Einteilung in Einzugsbereiche im Primarbereich förderlich ist und im konkreten Fall von einer rechtmäßigen Entscheidung auszugehen ist, hat der Ausschuss einstimmig beschlossen, dem Landtag zu empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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