Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-28/19 Ryanair
Date of article: 23/04/2020
Daily News of: 24/04/2020
Country:
EUROPE
Author:
Article language: de
Link: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-04/cp200049de.pdf
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 49/20
Luxemburg, den 23. April 2020
Urteil in der Rechtssache C-28/19
Ryanair Ltd u. a. / Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust u. a.
Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben
Ebenso müssen sie die Check-in-Gebühren angeben, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird
Im Jahr 2011 warf die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden: Autorità) Ryanair vor, auf ihrer Website Flugpreise veröffentlicht zu haben, in deren erstmaliger Angabe folgende Bestandteile fehlten: 1. die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, 2. die Gebühren für den Online-Check-In und 3. die Gebühren für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte. Die Autorità hielt diese Preisbestandteile für unvermeidbar und vorhersehbar; weshalb sie dem Verbraucher ab der erstmaligen Angabe des Preises, also noch bevor mit einem Buchungsvorgang begonnen werde, mitzuteilen seien. Daher verhängte sie Geldbußen gegen Ryanair wegen unlauterer Geschäftspraktiken.
