Tätigkeitsbericht 2019

Date of article: 25/06/2020

Daily News of: 25/06/2020

Country:  Switzerland

Author: Ombudsstelle und der Datenschutz

Article language: de

Tätigkeitsbericht 2019 - Ombudsstelle und der Datenschutz
 

1 Ombudstätigkeit
1.1 Problematische Doppelfunktion
Auch in diesem Berichtsjahr hat sich gezeigt, dass die Personalunion der Ombudsfrau und der Datenschutzbeauftragten fallbezogen zu heiklen Überschneidungen bzw. Rollenkonflikten führen kann. Während dem sich die Ombudsfrau
mit allen staats- und verwaltungsrechtlichen Fragen, die die Verwaltung betreffen und generell mit Fragestellungen zu Grundrechten beschäftigt und von der
Verwaltung unabhängig ist, hat die Datenschutzbeauftragte die Rechtsentwicklung im sich rasant bewegenden Umfeld von Persönlichkeitsrechten und technologischen Neuerungen im Auge zu behalten sowie eng mit der Verwaltung zusammenzuarbeiten. Deshalb wurden diese Konstellationen bei anderen Ombudsstellen, falls sie überhaupt bestanden, aufgehoben. Die Doppelrolle gibt es
schweizweit nur in der Stadt Bern.
Auch in Art. 52 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird
die Bedeutung der Unabhängigkeit vorgegeben. Für Datenschutzstellen wird
festgelegt, dass diese völlig unabhängig sein müssen und von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen abzusehen haben. Im
OSR (Ombudsreglement Art. 2 Abs 1) ist einzig festgehalten, dass die Datenschutz-Aufsichtsstelle unter der Leitung der Ombudsperson steht. Weitere explizite Regelungen, die die Organisation Datenschutz-Aufsichtsstelle oder den materiellen Bereich des Datenschutzes betreffen, existieren auf städtischer Ebene
nicht (vgl. dazu ebenfalls den Tätigkeitsbericht 2018). Sowohl zur Stärkung des
Datenschutzes wie auch aus den vorgenannten Gründen begrüsst die Ombudsfrau eine Veränderung der Organisationsstruktur im Sinne der Konzentration der
beiden Bereiche auf je eine Amtsinhaberin bzw. auf je einen Amtsinhaber, der
die beiden Stellen mit den je gesonderten Aufgabenstellungen in eigener Verantwortung wahrnimmt sowie gegen aussen repräsentiert und vertritt. Mit der
4 Ombudsstelle der Stadt Bern
1 Ombudstätigkeit
1.1 Problematische Doppelfunktion
Auch in diesem Berichtsjahr hat sich gezeigt, dass die Personalunion der Ombudsfrau und der Datenschutzbeauftragten fallbezogen zu heiklen Überschneidungen bzw. Rollenkonflikten führen kann. Während dem sich die Ombudsfrau
mit allen staats- und verwaltungsrechtlichen Fragen, die die Verwaltung betreffen und generell mit Fragestellungen zu Grundrechten beschäftigt und von der
Verwaltung unabhängig ist, hat die Datenschutzbeauftragte die Rechtsentwicklung im sich rasant bewegenden Umfeld von Persönlichkeitsrechten und technologischen Neuerungen im Auge zu behalten sowie eng mit der Verwaltung zusammenzuarbeiten. Deshalb wurden diese Konstellationen bei anderen Ombudsstellen, falls sie überhaupt bestanden, aufgehoben. Die Doppelrolle gibt es
schweizweit nur in der Stadt Bern.
Auch in Art. 52 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird
die Bedeutung der Unabhängigkeit vorgegeben. Für Datenschutzstellen wird
festgelegt, dass diese völlig unabhängig sein müssen und von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen abzusehen haben. Im
OSR (Ombudsreglement Art. 2 Abs 1) ist einzig festgehalten, dass die Datenschutz-Aufsichtsstelle unter der Leitung der Ombudsperson steht. Weitere explizite Regelungen, die die Organisation Datenschutz-Aufsichtsstelle oder den materiellen Bereich des Datenschutzes betreffen, existieren auf städtischer Ebene
nicht (vgl. dazu ebenfalls den Tätigkeitsbericht 2018). Sowohl zur Stärkung des
Datenschutzes wie auch aus den vorgenannten Gründen begrüsst die Ombudsfrau eine Veränderung der Organisationsstruktur im Sinne der Konzentration der
beiden Bereiche auf je eine Amtsinhaberin bzw. auf je einen Amtsinhaber, der
die beiden Stellen mit den je gesonderten Aufgabenstellungen in eigener Verantwortung wahrnimmt sowie gegen aussen repräsentiert und vertritt. Mit der
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Stärkung der Unabhängigkeit dieser beiden Bereiche und der Schaffung der entsprechenden Rechtsgrundlage erfolgt die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten durch das Parlament. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben in Art. 33 des
Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) bezeichnen die Gemeinden für ihren Bereich eigene Aufsichtsstellen, wobei die Aufgabenerfüllung gemäss Art. 33a KDSG selbständig und unabhängig zu erfolgen hat. Es ist also folgerichtig, wenn der Stadtrat auch bezüglich Datenschutzaufsicht als Wahlbehörde auftritt.
Zur Stärkung der Datenschutzaufsicht hat die Aufsichtskommission dem Stadtrat
im Berichtsjahr die Aufstockung der Mittel beantragt, was letzterer genehmigt
hat; mehr dazu im Berichtsteil «Datenschutz», Ziffer 1, Seite 23. Ein Ausbau der
Datenschutzaufsicht unter der Leitung der Ombudsperson ist darüber hinaus
problematisch, weil die Ombudsperson gemäss Ombudsreglement keine explizite Kompetenz hat, Personal im Bereich der Datenschutzaufsicht anzustellen.
Das OSR enthält lediglich in Art. 18 Vorschriften zum Sekretariat (vgl. Art. 18).
Auch ist die fehlende Stellvertretungslösung erneut zu erwähnen. Infolge eines
operativen Eingriffs ist die Ombudsfrau im Berichtsjahr von Mitte September bis
Ende Jahr ausgefallen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ombudsreglement unterbreitet die
Aufsichtskommission bei längerer Abwesenheit der Ombudsperson dem Stadtrat einen Vorschlag für eine Stellvertretung. Da dieses Vorgehen viel Zeit beansprucht, hat die Aufsichtskommission ad interim Frau Beatrice Inglin-Buomberger mit der fachlichen Vertretung im Bereich der Ombudstätigkeit betraut. Frau
Inglin-Buomberger war während 12 Jahren Ombudsfrau und leitete die Ombudsstelle Kanton Basel-Stadt. Bis zur Arbeitsaufnahme von Beatrice Inglin-Buomberger stand die Ombudsstelle und auch die Datenschutz-Aufsichtsstelle jedoch
während rund 6 Wochen ohne Leitung da. Zudem wurde die Vertretungslösung
lediglich für den Bereich der Ombudstätigkeit etabliert; die Geschäfte im Bereich
Datenschutz konnten in dieser Zeit nicht bearbeitet werden. Dies führte zu einem Geschäftsstau, was sowohl für die Bürgerinnen und Bürger wie auch für die
6 Ombudsstelle der Stadt Bern
Verwaltung sowie die stadtnahen Betriebe eine äusserst unbefriedigende Situation war.

 

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