Urteile des Gerichts in den Rechtssachen Landesbank Baden-Württemberg/ SRB
Date of article: 23/09/2020
Daily News of: 24/09/2020
Country:
EUROPE
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Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 115/20
Luxemburg, den 23. September 2020
Urteile in den Rechtssachen T-411/17, T-414/17 und T-420/17 Landesbank Baden-Württemberg, Hypo Vorarlberg Bank AG und Portigon AG / Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 für nichtig und stellt die teilweise Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 fest
Der Beschluss ist nicht hinreichend festgestellt und begründet. Die Berechnung der Beiträge der Landesbank Baden-Württemberg, der Hypo Vorarlberg Bank und von Portigon weist eine inhärente Intransparenz auf.
Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB), eine im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) eingerichtete Agentur der Europäischen Union, legt jährlich die im Voraus erhobenen Beiträge von rund 3 500 Finanzinstituten zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) fest, der durch die Verordnung Nr. 806/20141 geschaffen wurde. Diese Beiträge werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Instituten erhoben und an den SRF übertragen2.
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