Menschen mit Gesundheitsrisiko beim Impfen nicht nach hinten schieben
Date of article: 18/03/2021
Daily News of: 18/03/2021
Country: Germany
- Mecklenburg-Vorpommern
Author: Regional Ombudsman of Mecklenburg-Vorpommern
Article language: de
18.03.2021
Für eine Einhaltung der Impfreihenfolge nach der Impfverordnung der Bundesregierung haben sich die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen des Bundes und der Länder ausgesprochen. In einer gemeinsamen Erklärung fordern die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern heute, Menschen mit Behinderungen in der Impf-Priorisierung nicht immer weiter nach hinten rutschen zu lassen: „Sie dürfen nicht die Leidtragenden sein, wenn immer mehr Gruppen ohne Vorerkrankungen vorgezogen werden“, so die Beauftragten.
Dazu sagte der Bürgerbeauftragte Matthias Crone heute in Schwerin:
„Gerade nach der Freigabe der Prioritätsgruppe 2 haben mich besorgte Anfragen von Menschen mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung erreicht. Sie befürchten, nun einen späteren Impftermin zu bekommen. Es muss sichergestellt werden, dass innerhalb der Impfgruppen zuerst die Personengruppen mit einem Risiko für einen schweren oder tödlichen Verkauf geimpft werden. Verbesserungen sind auch für die Impfung von Menschen nötig, die in Kontakt zu Kindern mit einer Behinderung oder Vorerkrankung stehen; Kinder dürfen ja selbst nicht geimpft werden.“
Die fünf Kernforderungen der Beauftragten:
- Es dürfen keine weiteren Gruppen in die Impfpriorisierungsliste der CoronaImpfV aufgenommen werden, wenn sie nicht selbst ein erhöhtes Risiko für einen schweren bis tödlichen Verlauf haben oder Kontaktpersonen sind.
- Es muss strikt nach der Reihenfolge der Impfverordnung geimpft werden.
- Innerhalb der Priorisierungsgruppen müssen zuerst die Personengruppen mit einem Risiko für einen schweren bis tödlichen Verlauf geimpft werden.
- Für Kinder mit Behinderungen oder Vorerkrankungen, die selbst nicht geimpft werden können, aber ein erhöhtes Risiko für einen schweren bis tödlichen Krankheitsverlauf haben, darf die Impfung der Kontaktpersonen nicht zahlenmäßig begrenzt werden.
- Zur Optimierung der Einzelfall-Verfahren beauftragen die Länder die behandelnden Ärzte mit der Beurteilung des Risikos für einen schweren bis tödlichen Krankheitsverlauf. Die Länder sollen von der Möglichkeit nach § 6 Abs. 6 CoronaImpfV entsprechend Gebrauch machen.