Volksanwaltschaft erreicht höheres Pflegegeld für Frau mit Demenz
Date of article: 13/06/2022
Daily News of: 15/06/2022
Country: Austria
Author: Austrian Ombudsman Board
Article language: de
Elisabeth P. leidet seit einigen Jahren an schwerer Demenz. Seit 2021 bezog sie Pflegegeld der Stufe 3. Nur acht Monate danach wurde Frau P. auf Stufe 1 heruntergestuft, obwohl sich ihr Zustand verschlechtert hatte: Sie braucht Hilfe bei Körperpflege und am Klo, beim Aus- und Anziehen und bei vielen anderen alltäglichen Verrichtungen. Im Mai wandte sich Volksanwalt Bernhard Achitz an die zuständige Pensionsversicherung PVA und verlangte eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt. „Die PVA ist unserer Anregung erfreulicherweise gefolgt – mit dem Ergebnis, dass Frau P. jetzt sogar Pflegegeld der Stufe 4 bekommt“, berichtete Achitz in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“.
Einzelfall gelöst, Problem bleibt
Das grundsätzliche Problem, dass Menschen mit Demenz manchmal falsch eingestuft werden, bleibt aber bestehen, entsprechende Reformen sind notwendig. „Die Regeln, mit denen die Höhe des Pflegegelds festgelegt wird, zielen auf körperliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen ab. Psychische Beeinträchtigungen wie Demenz werden nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl die Betroffenen viel Pflege brauchen“, kritisiert Achitz: „Die Volksanwaltschaft fordert, dass die Einstufungsverordnung überarbeitet wird. Bei den Gutachten müssen die Angehörigen besser eingebunden werden, und die Pensionsversicherung muss besser auf die Spezialisierung der Gutachterinnen und Gutachter schauen.“
Erhöhter Unterstützungsbedarf, obwohl körperliche Fähigkeiten noch vorhanden sind
„Oft entsprechen Pflegegeldeinstufungen von geistig oder psychisch schwer beeinträchtigten Menschen bei weitem nicht der zeitlichen und psychischen Belastung, die mit ihrer Betreuung verbunden ist“, so Achitz. Die Richt- und Mindestwerte der Einstufungsverordnung (EinstV) zum Pflegegeldgesetz stellen primär auf den Hilfe- und Betreuungsbedarf bei körperlichen Beeinträchtigungen ab. Die Pflegeabhängigkeit geistig oder psychisch beeinträchtigter Menschen wird in der EinstV nicht ausreichend abgebildet. Daran änderte auch der seit 2009 bestehende Erschwerniszuschlag für geistig oder psychisch schwer beeinträchtigte Personen wenig.
(...)