Date of article: 13/01/2026
Daily News of: 23/01/2026
Country:
Germany
- North Rhine-Westphalia
Author:
Article language: de
Den Petitionsausschuss erreichen immer wieder Eingaben zum Thema Pflegekammer NRW. Diese Eingaben richten sich insbesondere gegen die Errichtung der Pflegekammer NRW, gegen die Pflichtmitgliedschaft oder gegen die Höhe der Pflichtbeiträge.
Der Petitionsausschuss dankt an dieser Stelle nochmals allen Petentinnen und Petenten, dass sie sich ihrem gesellschaftlich wichtigen Beruf mit großem Engagement widmen und darüber hinaus auch nach Wegen suchen, ihre Kritik an der Pflegekammer zu adressieren.
Der Ausschuss nimmt insbesondere den Wunsch nach Diskurs wahr und möchte erneut darauf hinweisen, dass er nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes nicht mehr der richtige Adressat für die genannten Anliegen ist.
Eingaben zur Pflegekammer haben in den vergangenen Jahren mehrfach parlamentarische Petitionsverfahren durchlaufen.
In den Jahren 2020 und 2021 ging beim Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen eine große Anzahl an Eingaben gegen die Errichtung einer Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ein. Diese überwiegend gleichlautenden Schreiben wurden gemäß § 97 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen als eine Petition (Massenpetition) behandelt. Dies ist ein übliches parlamentarisches Verfahren, das dem Ausschuss ermöglicht, bei inhaltlich gleichgerichteten Eingaben eine einheitliche Prüfung und Beratung vorzunehmen.
Die Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat gemäß dem üblichen Verfahren in einer schriftlichen Stellungnahme Stellung zu den vorgetragenen Bedenken genommen. Diese Stellungnahme ist auf der Internetseite des Landtags öffentlich einsehbar.
Die Petition wurde in der Sitzung des Petitionsausschusses am 31.08.2021 beraten und gemäß § 99 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (AGS) als Material überwiesen. Der AGS hat die Thematik u.a. in seiner Sitzung am 29.09.2021 sowie im Verlauf in weiteren Sitzungen ausführlich behandelt. Damit ist die bis zu diesem Zeitpunkt geäußerte Kritik, die sich gegen die Pflegekammer als solche (Errichtung, Mitgliedschaft, Beitragspflicht etc.) richtete, in die parlamentarische Willensbildung eingeflossen.
Darüber hinaus erreichen den Ausschuss derzeit regelmäßig Schreiben, in denen um Auskunft nach der Gesamtzahl der eingegangenen Schreiben in den Jahren 2020 und 2021 gegen die Pflegekammer als solche gebeten wird.
Die massenhaften und in der Regel wortgleichen Eingaben wurden ab einem gewissem Zeitpunkt nicht mehr individuell erfasst. Anders als beispielsweise beim Petitionsverfahren des Bundestages bietet das Petitionsverfahren beim Landtag Nordrhein-Westfalen kein Verfahren der öffentlichen Petition per Mitzeichnung und Quorum mit einer bestimmten Mindesteingabezahl an. Insofern geht die Annahme, dass eine bestimmte Anzahl von inhaltsgleichen Petitionen ein anderes als das zuvor erläuterte Petitionsverfahren des Landtags in Gang gesetzt hätte (z.B. eine öffentliche Aussprache zum Inhalt der Petition), fehl. Vielmehr wird jede Petition – unabhängig von der Zahl ihrer Unterstützerinnen und Unterstützer – mit der gleichen Sorgfalt bearbeitet, in einer nichtöffentlichen Sitzung beraten und auf der Grundlage eines Konsensprinzips einstimmig beschlossen.
Der Vollständigkeit halber weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es sich bei Petitionsverfahren um parlamentarische Vorgänge handelt, bei denen kein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht. Ein Anspruch auf nachträgliche Beschaffung der gewünschten Information der genauen Anzahl der Petitionen besteht ebenfalls nicht.
Der Ausschuss weist zur Vermeidung von Missverständnissen bei an ihn adressierten formelhaft verfassten sogenannten Widersprüchen zudem ausdrücklich darauf hin, dass das Petitionsverfahren ein parlamentarisches Verfahren ist. Es findet außerhalb der förmlichen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren statt. Das bedeutet, dass Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch, Einspruch, Klage) nicht durch das Einreichen einer Petition ersetzt werden.
Der Petitionsausschuss wird daher auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung auch künftig Schreiben, die allein einen Widerspruch zur Mitgliedschaft bei der Pflegekammer oder eine Ablehnung der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen beinhalten, weiterhin als Bestandteil dieser bereits beschlossenen Massenpetition ansehen, nicht individuell beraten und nicht weiterleiten. Diese Schreiben sind an die Pflegekammer NRW, Alte Landstraße 104, 40489 Düsseldorf, zu adressieren.