Denkmalschutz in einer UNESCO-Welterbestätte
Date of article: 27/06/2016
Daily News of: 27/06/2016
Country:
Germany
- Mecklenburg-Vorpommern
Author:
Article language: de
In der Sitzung des Petitionsausschusses am 23.06.2016 befassten sich die Abgeordneten u. a. mit einer Petition, in der der Petent die Arbeitsweise eines Bauamtes kritisierte und sich über eine vom Amt erlassene Ordnungsverfügung beschwerte. Lesen Sie hier einen Bericht zu dieser Ausschussberatung mit Regierungsvertretern.
Der Petent ist Miteigentümer eines Gebäudes im von der Hansestadt Wismar rechtskräftig ausgewiesenen Denkmalbereich „Altstadt der Hansestadt Wismar“. Dieses befindet sich in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „Altstädte von Stralsund und Wismar“. Die UNESCO hat mit dem 1972 verabschiedeten internationalen Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt die Aufgabe übernommen, Kultur- und Naturgüter von außergewöhnlichem Wert zu schützen und zu erhalten. Mit dem Status des Weltkulturerbes obliegt die Verantwortung für das in die Welterbeliste aufgenommene Kulturgut nicht mehr nur dem einzelnen Staat sondern der gesamten Menschheit. Mit der Lage am Wasser, den erhaltenen Stadtgrundrissen, den Backsteinbauten und Zeugnissen aus der Schwedenzeit haben die beiden Hansestädte Wismar und Stralsund viele Gemeinsamkeiten und sind als weltweit besonders schützenswert anerkannt.
Aufgrund der bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs erkennbaren Baufälligkeit des Gebäudes plante der Petent, das Haus abreißen zu lassen. Hierfür erteilte ihm die Stadt Wismar im Jahr 2012 die erforderliche denkmalrechtliche Abrissgenehmigung. Da das Gebäude im Jahr 2015 allerdings als Baudenkmal erkannt wurde, widerrief das Bauamt der Stadt die bereits erteilte Abrissgenehmigung, was den Petenten folglich veranlasste, von seinem Petitionsrecht Gebrauch zu machen. Da das Handeln der Stadt tatsächlich widersprüchlich erschien, wurde im Rahmen der Ausschussberatung mit Vertretern der Stadt, des Wirtschafts- und des Bildungsministeriums sowie des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) darüber beraten, warum die Abbruchgenehmigung widerrufen wurde, ob das Gebäude wiederhergestellt werden soll und ob eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Die Stadt und das LAKD führten aus, dass eine erste umfassende Begehung des Hauses erst im Jahr 2015 möglich gewesen sei. Vorher sei das Gebäude derart durch Unrat und Efeubewuchs verdeckt gewesen, dass die Schönheit und der Wert des Gebäudes nicht erkannt worden seien. Tatsächlich handele es sich bei dem in Rede stehenden Haus um eine sogenannte „Bude“ aus dem frühen 13. oder 14. Jahrhundert. Buden seien zumeist als Reihenhäuser errichtet worden und in der Form von traufständigen Gebäuden zu finden, dass heißt die Dachtraufe eines Gebäudes steht an oder parallel zur Straße.
Auf der Grundlage dieser Ausschussberatung wird der Petitionsausschuss nunmehr eine Beschlussempfehlung für den Landtag erarbeiten.

