Date of article: 13/02/2016
Daily News of: 15/02/2016
Country:
Austria
Author: Austrian Ombudsman Board
Article language: de
Der Unfall ereignet sich im Jahr 1996. Nach der Arbeit erlitt eine Kellnerin einen schweren Verkehrsunfall und zog sich, neben einem Stirnbeinbruch, auch einen Bruch des Nasenbeines und ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Die AUVA gewährte ihr lediglich für einen Monat eine Versehrtenrente. Eine darüberhinausgehende Rente wurde, aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das ihr nur einen Grad der Erwerbsminderung von 10 Prozent bescheinigte, abgelehnt. Anspruch auf eine Versehrtenrente nach dem ASVG besteht nur, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegt.
Als die Oberösterreicherin im Jahr 2013 einen „Verschlechterungsantrag“ stellte, wurde dieser von der AUVA mit Bescheid abgewiesen. Grund hierfür war ein neues Sachverständigengutachten, das besagte, der Grad der Erwerbsminderung sei bereits nach dem Unfall, also bereits bei der ersten Untersuchung durch den damaligen Sachverständigen, bei 20 Prozent gelegen. Demnach sei keine Verschlechterung des Zustandes eingetreten und der Antrag sei somit abzuweisen. Auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren wurde die Entscheidung der AUVA bestätigt.
Eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung des ersten Bescheides ist im Leistungsrecht der Sozialversicherungsträger nicht möglich. Somit erhält die Geschädigte, obwohl ihr bereits nach dem ersten Gutachten aufgrund ihrer Verletzung eine Versehrtenrente zugesprochen hätte werden müssen, weiterhin keine Versehrtenrente. Im konkreten Fall kann es nur zu einer Gewährung der Rente kommen, wenn sich der gesundheitliche Zustand der Betroffenen verschlechtert.
„Die Betroffene ist ein Opfer grotesker juristischer Konstellationen“, so Volksanwalt Dr. Günther Kräuter. Die Volksanwaltschaft wird eine Gesetzesänderung anregen, damit Behörden in „so außergewöhnlichen Fällen einen Bescheid aufheben oder abändern können“, schließt der Volksanwalt.