El Defensor del Pueblo reclama mejoras en el sistema de primera acogida de inmigrantes

Date of article: 13/12/2017

Daily News of: 14/12/2017

Country:  Spain

Author: National Ombudsman of Spain

Article language: es

El Defensor del Pueblo (e.f.), Francisco Fernández Marugán, ha reclamado mejoras en el sistema de primera acogida de inmigrantes y ha pedido “infraestructuras adecuadas con personal y recursos” para “atender de manera eficaz las llegadas”.

Fernández Marugán, que ha inaugurado este miércoles en Sevilla la jornada “Una visión de la inmigración desde los Derechos Humanos”, organizada por la Institución y por el Defensor del Pueblo Andaluz, también ha hecho hincapié en la necesidad de “diseñar una sistema de acogida que contemple un procedimiento adecuado de retorno”.

Para ello, ha abogado por elaborar un plan integral que aborde las distintas actuaciones que deban desarrollarse y designar un órgano que coordine su desarrollo y ejecución.

Por último, el Defensor ha resaltado la importancia de coordinar cualquier iniciativa con las Comunidades Autónomas, los Ayuntamientos y las ONG y ha destacado la necesidad de acordar el plan con la Unión Europea y solicitar fondos estructurales para su puesta en práctica.

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Landtagspräsident Hendrik Hering und Bürgerbeauftragter Dieter Burgard gratulieren künftiger Bürgerbeauftragten

Date of article: 13/12/2017

Daily News of: 14/12/2017

Country:  Germany - Rhineland-Palatinate

Author: Regional Ombudsman of Rhineland-Palatinate

Article language: de

Der Präsident des rheinland-pfälzischen Landtags, Hendrik Hering, und Dieter Burgard haben der künftigen Bürgerbeauftragten und Beauftragten für die Landespolizei, Barbara Schleicher-Rothmund, zu ihrer Wahl herzlich gratuliert. Barbara Schleicher-Rothmund, Vizepräsidentin des Landtages und Mitglied des Petitionsausschusses war von einer breiten Mehrheit in der heutigen Plenarsitzung des Landtags gewählt worden. Schleicher-Rothmund wird Ende April 2018 ihr neues Amt antreten.

Hierzu teilt Hendrik Hering mit: „Ich freue mich sehr, dass heute mit Barbara Schleicher-Rothmund eine überaus engagierte, sympathische und kompetente Persönlichkeit für dieses so wichtige und zentrale Amt in Rheinland-Pfalz gewählt wurde. Als Vizepräsidentin des Landtags hat sie seit Dezember 2014 den Landtag in hervorgehobener Position nicht nur würdig repräsentiert, sondern sich in dieser Rolle auch stets für die Verteidigung unserer demokratischen Werte sowie als langjährige Landtagsabgeordnete für die Weiterentwicklung unseres Landes eingesetzt. Ich bin überzeugt, dass Barbara Schleicher-Rothmund mit ihrer offenen, herzlichen und bürgernahen Art das neue Amt mit ebenso großer Leidenschaft und Kompetenz ausfüllen und sich darin unmittelbar für die Menschen in unserem Land engagieren wird.“

Dieter Burgard freut sich mit ihr über diese breite Zustimmung, die zum einen Anerkennung für die bisherige Arbeit von Barbara Schleicher-Rothmund und ein großer Vertrauensbeweis sind. Burgard gratuliert ihr herzlich.

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Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht zum 1. Januar 2018

Date of article: 13/12/2017

Daily News of: 14/12/2017

Country:  Germany - Schleswig-Holstein

Author: Regional Ombudsman of Schleswig-Holstein

Article language: de

Zahlreiche Änderungen im Sozialrecht, die erhebliche Bedeutung für die Bürger haben, werden zu Beginn des Jahres 2018 wirksam. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

Änderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende / Hartz IV

Erhöhung der Regelsätze: Zum 1. Januar 2018 erhöhen sich die Regelsätze für alleinstehende oder alleinerziehende Personen von 409 Euro auf 416 Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner ergibt sich eine Anhebung von 368 Euro auf 374 Euro. Die Regelsätze für Jugendliche (14 bis unter 18 Jahren) erhöhen sich um 5 Euro auf 316 Euro. Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren beträgt die Erhöhung ebenfalls 5 Euro auf insgesamt 296 Euro. Dagegen steigt der Regelsatz für Kinder unter 6 Jahren nur um 3 Euro auf 240 Euro.

Nichterwerbsfähige oder behinderte Menschen über 25 Jahren erhalten ebenfalls den vollen Regelsatz der Stufe 1 in Höhe von 416 Euro, wenn sie noch bei den Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben.

Diese Regelsätze gelten auch für den Bereich der Sozialhilfe.

Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung

Steigerung der Erwerbsminderungsrente: Ab 2018 soll die sogenannte Zurechnungszeit bis 2024 schrittweise um drei Jahre verlängert werden. Aktuell unterstellt das Gesetz (§ 59 SGB VI), dass Betroffene ohne Eintritt einer Erwerbsminderung nur bis zu ihrem 62. Geburtstag gearbeitet hätten. Ab 2024 wird dann vom 65. Geburtstag ausgegangen.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Selbständige: Mit Beginn des neuen Jahres werden die Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige zunächst nur vorläufig festgesetzt und anhand des Steuerbescheides später rückwirkend korrigiert. Bisher erfolgte eine Anpassung (positiv wie negativ) erst ab dem Monat nach Erstellung des Einkommenssteuerbescheides. Im Ergebnis kann es daher zu Beitragserstattungen, aber auch zu Beitragsnachzahlungen kommen.

Nicht gelöst ist damit jedoch das Problem bei den Beitragsbemessungsgrenzen. Auch künftig wird
bei Selbständigen ein monatliches Einkommen von 4.425 Euro unterstellt. Selbständige müssen
daher ca. 800 Euro monatlich für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei einem
Nachweis niedrigerer Einkommen würden mindestens 400 Euro fällig.

Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz

Zuständigkeitsklärung: Im Rehabilitationsverfahren haben viele Bürger Schwierigkeiten, den
zuständigen Reha-Träger zu finden. Der Gesetzgeber hat daher das Verfahren zur
Zuständigkeitsklärung zum 1. Januar 2018 überarbeitet:

Ist der Reha-Träger, bei dem zuerst der Antrag gestellt wird, für die gesamte beantragte Leistung
zuständig, wird er zwei Wochen nach Antragseingang zum leistenden Reha-Träger. Wenn er
dagegen insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen an einen
zweiten Reha-Träger weiter, der bei Zuständigkeit zum leistenden Reha-Träger wird. Sollte auch
der zweite Reha-Träger insgesamt nicht zuständig sein, kann er den Antrag in Absprache an einen
dritten Reha-Träger weiterleiten. Dieser wird – und das ist neu – zwingend zum leistenden Träger,
auch wenn sich doch noch seine Nichtzuständigkeit herausstellen sollte.

Neu ist zudem, dass der dritte Reha-Träger innerhalb der drei-Wochen-Frist über den Antrag
entscheiden muss, die bereits beim zweiten Reha-Träger begonnen hat. Eine Fristverlängerung
gibt es nicht mehr.

Ferner sind ab 1. Januar 2018 alle Reha-Träger verpflichtet, den Antragsteller über eine
Weiterleitung zu informieren.

Schließlich wird den Reha-Trägern das Recht eingeräumt, einen Antrag teilweise weiterzuleiten,
wenn sie für einen Teil der erforderlichen Leistungen nicht Reha-Träger sein können (zum Beispiel
die Bundesagentur für Arbeit für medizinische Rehabilitation).

Teilhabeplanverfahren: Damit vereinbarte Rehabilitationsmaßnahmen stringenter umgesetzt
werden, hat der Gesetzgeber die Regeln zum Teilhabeplanverfahren geschaffen (§ 19 SGB IX).
Der zuständige (federführende) Rehabilitationsträger ist jetzt verpflichtet, einen Teilhabeplan zu
erstellen und eine Teilhabeplankonferenz – bei mehreren Leistungsträgern – durchzuführen. Ziel
ist es, die Maßnahmen aufeinander abzustimmen und den Rehabilitationsplan laufend
anzupassen.

Gesamtplanverfahren: Für den Bereich der Eingliederungshilfe, die zunächst weiterhin in der
Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) verankert bleibt, schreibt der Gesetzgeber ein
Gesamtplanverfahren vor. Dieses gleicht in der Zielsetzung und in der Durchführung im
Wesentlichen dem Teilhabeplanverfahren.

Genehmigungsfiktion: Um die Rehabilitationsträger anzuhalten, die Verfahren zügig durchzu-führen, wurde eine Genehmigungsfiktion geschaffen (§ 18 SGB IX). Leistet demnach ein Rehabilitationsträger nicht innerhalb bestimmter Fristen, gilt der Antrag als genehmigt und die Betroffenen können sich die Leistungen dann selbst beschaffen und dem Rehabilitationsträger in Rechnung stellen.

Die einzelnen Regelungen sind jedoch kompliziert und den Hilfesuchenden ist dringend zu empfehlen, sich eingehend beraten zu lassen, bevor sie Leistungen selbst einkaufen.

Änderungen beim Kindergeld

Kindergelderhöhung: Das monatliche Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2018 um jeweils zwei Euro je Kind. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld von 192 Euro auf 194 Euro. Für das dritte Kind von 198 Euro auf 200 Euro und ab dem vierten Kind von 223 Euro auf 225 Euro.

Rückwirkende Auszahlung: Ein gravierender Einschnitt beim Kindergeld betrifft jedoch die rückwirkende Beantragung und Auszahlung des Kindergeldes. Bis zum 31. Dezember 2017 ist dies noch für das laufende Kalenderjahr sowie für die vier vorangegangenen Jahre möglich. Ab dem 1. Januar 2018 wird das Kindergeld aber nur noch für sechs Kalendermonate vor der Antragstellung rückwirkend gezahlt. Allen Kindergeldberechtigten ist daher dringend zu empfehlen, Kindergeld unverzüglich zu beantragen, sobald ein Anspruch vorliegen könnte. Noch nicht vorliegende Unterlagen (zum Beispiel Arztgutachten) können nachgereicht werden.

Möglich ist weiterhin die Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, die über den Sechs-Monats-Zeitraum zurückreichen. Dies bedeutet, dass die Familienkasse lediglich feststellt, dass ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat. Eine Auszahlung erfolgt aber nicht.

Eine solche Festsetzung wird aber nur durchgeführt, wenn für den Kindergeldberechtigten ein erkennbares Interesse vorliegt. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn der Kindergeld-berechtigte dem öffentlichen Dienst angehört und die Höhe des Familienzuschlags von dem Bestehen eines Kindergeldanspruches abhängt.

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The Catalan Ombudsman demands that the right of participation be guaranteed on the 21-D of the candidates in custody

Date of article: 05/12/2017

Daily News of: 14/12/2017

Country:  Spain - Catalonia

Author: Regional Ombudsman of Catalonia

Article language: en

Statement

The European Court of Human Rights, in the Piermont case against France, notes that free elections and freedom of expression, especially the freedom of political debate, are the foundation of every democratic regime

The classification of the facts by the Attorney General Office as a sedition or rebellion and the provisional measures do not seem to comply with the principle of proportionality

Before the ruling of the judge of the Supreme Court on the personal situation of the people investigated in the special case 20907/2017, in which it is arranged to maintain the precautionary measure of provisional custody without bail to Cuixart, Forn, Junqueras and Sànchez, the Catalan Ombudsman, with the most scrupulous respect for judicial decisions, states the following:

1. The right of political participation, enshrined in article 23 of the Constitution and in article 3 of the additional protocol to the European Convention on Human Rights (ECHR), requires candidates for democratic elections to participate in the campaign in full conditions of equality with the rest of the candidates. Following the jurisprudence of the European Court of Human Rights (ECHR), as the ECHR found in the Piermont case against France, the content of article 3 of Additional Protocol no. 1 aims to guarantee the free access of all opinion groups to political activity, to reinforce the pluralism, tolerance and openness that a democratic society demands. In this sense, free elections and freedom of expression, especially the freedom of political debate, are the foundation of every democratic regime. The two rights are interdependent and mutually reinforcing each other. Consequently, "freedom of expression is one of the conditions that guarantee the free expression of a people's opinion on the election of the legislative body."

For all this, it is particularly important, during electoral periods, to allow opinions and information of all kinds to circulate freely. In this way, especially in electoral periods, the right to freedom of expression guaranteed by article 10 of the ECHR must be considered in accordance with the right to make free elections, protected by article 3 of the Additional Protocol no. 1. The fact that three candidates of two different formations being in provisional custody during the campaign that begins, objectively distorts these elections and, therefore, their results. The Catalan Ombudsman has already reported in a report issued in April a worrying tendency to judge political life. In the current situation, the election campaign is also judicialized.

2. During the incipient investigation of the facts that are imputed to all the people investigated, including those that have remained under the jurisdiction of the Spanish National High Court, the Office of the Prosecutor and the instructional judge have made assertions that could be interpreted as criminalization of the freedom of expression and manifestation, which are rights of political participation indispensable in a democratic state. This happens when the instructional judge encompasses the crime of rebellion, which includes violence as a typical element, demonstrations of September 11 held peacefully in recent years or, equally disturbingly, allusions to eventual and future popular mobilizations, which in no case can be presumed to be violent. Or, in another context, some recent decisions of the central and provincial electoral boards of Barcelona and Tarragona about the use of yellow colour by individuals and institutions.

3. The jurisprudence of the Constitutional Court shows that articles 25.2 and 9.3 of the Constitution oblige to guarantee a principle of proportionality of penalties that does not seem to be respected in this case. The qualification of the facts by the Fiscal Ministry as a sedition or rebellion, assumed by the instructors of the case, as well as the provisional measures adopted at the time and that are maintained today for some of those investigated, do not seem to comply with this principle.

For all these reasons, the Catalan Ombudsman considers that respect for the Spanish Constitution cannot be confined to isolated provisions out of context, but must include all its scope of safeguard of fundamental rights and public freedoms and of recognition of self-government (article 2 and Title VIII), which has collided with the application of article 155, as the Catalan Ombudsman already stated on November 2nd.

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