Date of article: 10/06/2017
Daily News of: 12/06/2017
Country:
Austria
Author:
Article language: de
Im April 2016 stellte ein Pensionist in der Porzellangasse 27, in 1090 Wien sein Auto ab. Da er sehr viel zu Fuß in Wien unterwegs ist, ist bis Ende Mai sein Fahrzeug immer noch dort gestanden. Zwischenzeitlich wurde jedoch das Halte- und Parkverbot („Behindertenzone“) ausgeweitet und hatte nun auch seinen bisher völlig legalen Parkplatz umfasst. Daraufhin wurde sein Auto abgeschleppt. Neben einer Strafverfügung erhielt er eine Rechnung über die Abschleppgebühren. Der Pensionist schaltete seinen Rechtsanwalt ein, welcher ihm riet, die Abschleppgebühren nicht zu zahlen und den Bescheid sowie die Strafe zu beeinspruchen.
Erst danach wurde er von der MA 67 informiert, dass er laut Kennzeichenliste bereits vor Verordnung des Halte- und Parkverbotes dort geparkt habe und somit die Kostenvorschreibung gegenstandslos und das Strafverfahren eingestellt worden sei.
Das Magistrat erklärte gegenüber der Volksanwaltschaft, dass die zeitgerechte Verteilung von „Vorwarnzettel“ an Windschutzscheiben parkender Autos zu teuer sei. Außerdem stehe jedem Betroffenen die Möglichkeit des Rechtsmittels offen.
Nerven, Zeit und juristische Grundkenntnisse braucht man also, um als Unschuldiger auch ungestraft davonzukommen. Grund genug für die Volksanwaltschaft, dieses Vorgehen zu überprüfen. Volksanwalt Dr. Fichtenbauer stellte in der Studiodiskussion fest, dass anstatt bürgerfreundlich zu agieren, die gesamte Last auf die Bürgerinnen und Bürger überwälzt werde. Die Betroffenen seien gezwungen, Rechtsmittel zu erheben und damit Zeit, Kosten und Mühe zu investieren. Ein Verwaltungsstrafverfahren hätte mangels Verschuldens gar nicht erst begonnen und die Abschleppkosten nie vorgeschrieben werden dürfen.
Ein Vertreter des ÖAMTC erklärt überdies, dass es keinerlei Verpflichtung eines Fahrzeughalters gebe, laufend die aktuelle Parkraumordnung am Abstellplatz des Fahrzeuges zu überprüfen. Da die Abschleppung verschuldensunabhängig sei, sei diese zwar rechtmäßig gewesen, doch der Aufwand, der einem Abgeschleppten dabei entstehe, sei nicht gerechtfertigt. Die Zeit, um zum Abstellplatz abgeschleppter Autos der MA 48 nach Simmering zu kommen und der Kostenaufwand für Betroffene sei unverhältnismäßig.
„Die Behörde stellt rechtswidriger Weise die Belastungspyramide auf den Kopf“, so der Volksanwalt verärgert. Dies sei nicht akzeptabel.