Verstoß gegen die Schulpflicht - Großmutter zu Unrecht bestraft

Date of article: 30/05/2017

Daily News of: 30/05/2017

Country:  Austria

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Article language: de

Im Fall eines Wiener Schulkindes, das in einem Schuljahr knapp 700 Fehlstunden anhäufte, ortete das Magistrat ein Verstoß gegen die Schulpflicht und schickte einen Strafbescheid an die Großmutter. Da allerdings im Vorhinein nicht überprüft wurde, ob ihr die Erziehungsberechtigung im Sinne des Schulpflichtgesetzes tatsächlich zukam, wandte sich die Dame an die Volksanwaltschaft.

Für (vereinfacht gesagt) Kinder ab sechs Jahren besteht in Österreich die sogenannte allgemeine Schulpflicht. Den Kindeseltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten obliegt nach dem Schulpflichtgesetz unter anderem die Verantwortung dafür, dass ein schulpflichtiges Kind regelmäßig die Schule besucht.

Bei Verstößen gegen die Schulpflicht hat die Schule gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten Maßnahmen zu vereinbaren („Fünf-Stufen-Plan“), um den regelmäßigen Schulbesuch durch das Kind sicherzustellen. Sind diese Maßnahmen dennoch erfolglos, hat die Schulleitung eine Strafanzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Im Fall eines Wiener Schulkindes, das im Schuljahr 2014/15 knapp 700 Fehlstunden anhäufte, wandte sich dessen Großmutter an die Volksanwaltschaft, da ihr der Magistrat der Stadt Wien vorwarf, nicht für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Enkels gesorgt zu haben. Zum Beschwerdezeitpunkt war der behördliche Strafbescheid bereits rechtskräftig. Die 65-jährige Beschwerdeführerin wurde mangels Zahlung der verhängten Geldstrafe aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

Im Zuge des Prüfverfahrens stellte sich heraus, dass die Schulleitung korrekt vorging und nach erfolgloser Durchführung des „Fünf-Stufen-Plans“ eine Strafanzeige gegen die damals allein erziehungsberechtigte Kindesmutter erstattete. Der Magistrat der Stadt Wien begründete die Bestrafung der Beschwerdeführerin damit, dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Schülers keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich besaßen, aber bekannt war, dass der Schüler bei seiner Großmutter wohnte. Daher ging die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin erziehungsberechtigt und zur Verantwortung zu ziehen sei.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer kritisierte diese Vorgehensweise der Behörde, da nicht überprüft wurde, ob der Betroffenen die Erziehungsberechtigung im Sinne des Schulpflichtgesetzes tatsächlich zukam. Die Volksanwaltschaft stellte fest, dass dies nicht der Fall war, und regte an, die behördliche Entscheidung zu revidieren.

Der Magistrat der Stadt Wien folgte dieser Anregung und hob den Strafbescheid von Amts wegen auf.

 

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Die Volksanwaltschaft beim SEE NPM Treffen in Belgrad

Date of article: 30/05/2017

Daily News of: 30/05/2017

Country:  Austria

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Article language: de

Vom 25. – 26. Mai  trafen sich Vertreterinnen und Vertreter von NPM-Einrichtungen aus Südosteuropa zum ersten SEE NPM Netzwerktreffen 2017 in Belgrad. Die Volksanwaltschaft ist für den präventiven Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich zuständig und in dieser Funktion seit Oktober 2013 Mitglied des Netzwerks südosteuropäischer NPM-Einrichtungen.

Hauptziel des Treffens war es neben einem Erfahrungsaustausch über die wahrgenommenen Defizite im Umgang mit den besonders zu schützenden Personen auch Good-Practice-Vorschläge zu erarbeiten.

Unter Beteiligung der Observer ACT, CPT und SPT entwickelten sich spannende konsensorientierte Diskussionen, im Zuge derer vor allem die Wichtigkeit hervorgehoben wurde, die speziellen Betreuungsbedürfnisse dieser besonders vulnerablen Personengruppe zu berücksichtigen.

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Im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen – Brinek hält Rede bei UN side-event

Date of article: 26/05/2017

Daily News of: 30/05/2017

Country:  Austria

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Article language: de

Volksanwältin Brinek wurde am 24. Mai zu einer Veranstaltung im Rahmen der 26. Sitzung der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege eingeladen, um aus der Sicht der Volksanwaltschaft zum Thema „Die Rolle von Geschlechtergleichstellung und demokratischer Teilhabe beim Kampf gegen Korruption und organisiertem Verbrechen“  Stellung zu nehmen.

Experten im Bereich der Strafverfolgung und der Geschlechtergleichstellung diskutierten über den Zusammenhang zwischen Gleichberechtigung sowie demokratischer Partizipation auf der einen und Korruption sowie organisiertem Verbrechen auf der anderen Seite. Herausforderungen und Möglichkeiten der Kooperation zwischen der Zivilgesellschaft, den Mitgliedstaaten und Organisationen der Vereinten Nationen wurden ebenso behandelt. Letztlich wurde auch auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele durch internationale Kooperation eingegangen.

Die Veranstaltung, die vom NGO-Komitee zum Status der Frauen und dem NGO-Komitee für nachhaltige Entwicklung organisiert wurde, durfte sich über eine Vielzahl von internationalen Gästen sowie hochkarätigen Rednern freuen. Neben Dr. Brinek, die die Rolle der Volksanwaltschaft im Bereich der Gleichberechtigung und der Rechtsstaatlichkeit analysierte, waren unter anderem die ehemalige Vorsitzende des UN Women Nationalkomitee Österreich, Dr. Lilly Sucharipa, und der japanische Vertreter der internationalen Vereinigung der demokratischen Anwälte, Professor Osamu Niikura, am Podium vertreten.

Die besondere Bedeutung von Frauen bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen sowie deren Rolle als treibende Kräfte für gesellschaftlichen Wandel wurde mehrmals betont. Dies könne unter anderem durch Fortschritte im Bereich der Partizipation von Frauen in demokratischen Prozessen und durch wirtschaftliche Emanzipation erreicht werden.

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Vortrag bei der BAWO-Fachtagung 2017 in Salzburg

Date of article: 26/05/2017

Daily News of: 30/05/2017

Country:  Austria

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Article language: de

Unter dem Titel „Das Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft“ hat der Kinderrechtsexperte und Jurist, Mag. Markus Huber den zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Überblick über die 40-jährige Geschichte der Volksanwaltschaft, ihre Kompetenzen und Struktur und einen Einblick in ihre Arbeitsweise geben können.

Neben der Darstellung von Einzelfällen aus der nachprüfenden Kontrolltätigkeit, etwa im Bereich der Mindestsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe, bot sich auch die Gelegenheit die Arbeit der Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus zu erläutern.

Besonderes Interesse galt dem Ende April im Parlament beschlossenen Heimopferrentengesetz.

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Selbstschutz und Solidarität

Date of article: 25/05/2017

Daily News of: 30/05/2017

Country:  Austria

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Article language: de

Die Volksanwaltschaft fordert einen verpflichtenden Impfschutz gegen Masern an Kindergärten, Krippen und Schulen sowie für Gesundheitspersonal - und zwar aus mehreren guten Gründen: Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sie sind hochansteckend und können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. In 20 von 100 Masernfällen treten Komplikationen wie Bronchitis, Mittelohr- und Lungenentzündung auf. Bei etwa einem von 1000 Erkrankten kommt es zu einer lebensbedrohlichen Gehirnentzündung.

Ein Grund, der mir besonders am Herzen liegt: Erst ab einer Durchimpfungsrate von 95 Prozent sind auch Menschen geschützt, die (noch) nicht gegen Masern geimpft werden können, wie Säuglinge, Krebspatienten oder Menschen mit geschwächtem Immunsystem. Derzeit sind diese besonders gefährdet, denn Österreich erreicht die Durchimpfungsrate nicht. Als Folge steigt die Zahl der Erkrankungen, diese hat sich heuer bereits mehr als verdoppelt.

Erst kürzlich wandten sich deshalb besorgte Eltern an die Volksanwaltschaft. Ihr Kind hat aufgrund einer Transplantation den Immunschutz verloren und kann derzeit nicht geimpft werden. Die Eltern wissen nicht, ob die Mitschüler gegen Masern geimpft sind, und haben auch kaum Möglichkeiten, dies zu erfahren. Eine Impfpflicht könnte ihr Kind schützen. Denn nur die Immunität der Mehrheit schützt die Minderheit, die nicht geimpft werden kann. Impfen ist daher auch eine solidarische Verpflichtung.

Die Durchimpfungsrate sinkt

Schließlich wären ohne Impfungen lebensgefährliche Krankheiten wie etwa die Pocken bis heute nicht ausgerottet.Trotz dieser zahlreichen Gründe haben die Aufklärungskampagnen und Appelle der Gesundheitspolitik bisher nicht zum Ziel geführt. Die Durchimpfungsrate sinkt. Etwa sechs Prozent der Zwei- bis Fünfjährigen in Österreich sind derzeit gar nicht gegen Masern geimpft, das sind rund 20.000 Kinder. Rund zehn Prozent der geimpften Kinder sind kein zweites Mal geimpft. Aus der Sicht von Experten ist "Gefahr in Verzug".

Doch darf der Staat Menschen dazu verpflichten, sich durch eine Impfung gegen Masern zu schützen? Ist ein solcher Eingriff in das Recht auf Privatsphäre gerechtfertigt? Die Antwort ist klar: Der Staat darf nicht nur handeln; er muss sogar. Eine gewisse Verpflichtung zur Impfung ist nicht nur ethisch vertretbar, sondern im Lichte der staatlichen Gewährleistungspflicht zum Schutz der Gesundheit sogar geboten, wie auch der renommierte Medizinrechtsexperte Christian Kopetzki argumentiert.

Impfpflicht in Italien.

Auch die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Bioethikkommission empfiehlt, anlässlich der Aufnahme in öffentliche Schulen, Bildungsrichtungen und Kinderbetreuungseinrichtungen den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes einzufordern. Erst kürzlich führte Italien angesichts einer Masern-Epidemie eine Impfpflicht ein.

Die Volksanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang das Recht auf Selbstbestimmung gegenüber dem Recht auf Schutz der Gesundheit sehr sorgfältig abgewogen. Die Einführung einer Impfpflicht steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Privatleben gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Bei entsprechender Gefährdungsprognose kann aber ein solcher Eingriff durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein. Ähnlich sieht das übrigens auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung zum Fall Solomakhin vom 24. September 2012. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine verpflichtende Impfung gegen Diphtherie in der Ukraine. Der EGMR erachtete im konkreten Fall den Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers durch das Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes als gerechtfertigt.

Die Diskussion um eine Impfpflicht führt nicht zuletzt auch zu der Frage: Wollen wir eine Gesundheitspolitik, die bloß Kampagnen macht und Appelle an die Bürgerinnen und Bürger richtet? Oder sollen Gesundheitspolitikerinnen und -politiker auch Entscheidungen treffen und ihre Verantwortung wahrnehmen, wenn es darum geht, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen?

Aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, generelle Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu treffen. Wenn Appelle nicht zum Ziel führen, sind verpflichtende Impfungen zum Schutz der Bevölkerung unumgänglich, die Politik ist am Zug. In der Steiermark muss nun Gesundheitspersonal, das neu eingestellt wird, Impfungen nachweisen. Das ist ein erster richtiger Schritt, aber es ist erst der Anfang.

Und wie könnte eine Impfpflicht in der Praxis konkret umgesetzt werden? Italien wählt angesichts von 2395 Masernfällen, die bis Mitte Mai dort registriert wurden, eine brachiale Vorgehensweise: Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen, drohen künftig hohe Bußgelder und im Extremfall sogar der Entzug der Obsorge. Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass Gegner zu Protesten aufrufen.

In Österreich sind solch drastische Maßnahmen freilich weder angebracht noch notwendig. Sinnvoll wäre vielmehr eine Steuerung über staatliche Zuwendungen. Bei den Pflichtuntersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes hat sich dieses System längst bewährt.

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