La Institución remite al Ayuntamiento de Zaragoza la Sugerencia y conclusiones derivadas de la Mesa del Justicia sobre Ocio Nocturno en Zaragoza

Date of article: 12/12/2019

Daily News of: 12/12/2019

Country:  Spain

Author: Regional Ombudsman of Aragón

Article language: es

Los problemas derivados del ocio nocturno en la ciudad de Zaragoza son uno de los motivos de queja por los que los ciudadanos acuden al Justicia de Aragón, principalmente por la continua contaminación acústica que padecen, así como por los problemas de suciedad y vandalismo que esto ocasiona.

Este tipo de quejas se han venido repitiendo año tras año, sin que las diferentes intervenciones, a pesar del esfuerzo de las Administraciones, hayan obtenido unos resultados satisfactorios para las partes afectadas.

Dicha situación se centra principalmente en el casco histórico de la ciudad, pero afecta a otras zonas como Moncasi, Centro, Delicias… Desde el Justiciazgo somos conscientes de la dificultad de la situación, donde se deben de conciliar derechos tan dispares, y a veces incompatibles, como son el descanso vecinal, la actividad empresarial, la libertad deambulatoria y el ocio nocturno.

Habiendo revisado los muchos expedientes que a lo largo del tiempo se han tramitado al respecto en El Justicia, muchos de ellos con Sugerencias aceptadas por las Administraciones, planteamos hace unos meses a los diversos colectivos vecinales, el poder iniciar una nueva vía que pudiera llevarnos a avanzar en el tema, a la vista de que las soluciones planteadas no han conseguido solventar la problemática existente. Para ello, en busca de un nuevo mecanismo que llevara a conseguir soluciones materiales reales, se propuso la constitución de una mesa en mediación donde se pudiera reunir a los vecinos, hosteleros y Administraciones con competencias en las posibles materias afectadas (Ayuntamiento, Gobierno de Aragón y Subdelegación del Gobierno de España).

En la Mesa del Justicia sobre Ocio Nocturno en Zaragoza se ha pretendido realizar un análisis de la convivencia entre ocio nocturno y convivencia ciudadana y, al mismo tiempo, ofrecer una reflexión y aportar propuestas con el objetivo de posibilitar que el ocio sea compatible con el derecho al descanso de los vecinos.
Tras tres reuniones y aprobadas las conclusiones por las partes, se procede a emitir Sugerencia desde la Institución al Ayuntamiento de Zaragoza, así como a remitir la documentación generada durante las sesiones por si fuera de interés del consistorio zaragozano.

De dicha Sugerencia se destacan los siguientes aspectos:


• Se solicita que se constituya la Mesa del Ocio en Zaragoza, con carácter permanente, en el seno del Ayuntamiento de Zaragoza con participación de las Administraciones, asociaciones vecinales y hosteleras, aportándose desde este Justiciazgo todos los trabajos realizados hasta la fecha.

• Dado que la actual normativa no abarca la problemática existente en toda su extensión, por lo que ciertas conductas que provocan una afección directa al derecho al descanso y convivencia no tienen una respuesta administrativa acorde, se considera necesario un cambio normativo que dé una respuesta jurídica rápida, eficaz y proporcional a las demandas sociales. Dicha respuesta, entre otras, debe incluir medidas sustitutivas orientadas a la reeducación y eliminación de las citadas conductas. Un posible instrumento normativo podría ser una ordenanza cívica que regulara en un solo texto las principales conductas que afectan a la convivencia en la ciudad de Zaragoza, sin perjuicio que otro tipo de ordenanzas regulen aspectos concretos del problema, en especial el ruido, con caracteres más técnicos.
• Que a la vista de que los problemas no vienen derivados únicamente de los propios establecimientos de hostelería, sino de la actividad de los ciudadanos en la calle, se proceda al estudio de medidas para evitar el consumo de bebidas en la vía pública, en especial en el entorno de aquellos establecimientos en los que se den este tipo de conflictos.
• Se refuerce con carácter general el número de efectivos de la Policía Local y, en particular, en aquellas unidades implicadas en el ocio nocturno.
• Se valore la posibilidad de adelantar la finalización de aquellos eventos que, por motivo de la celebración de fiestas patronales, puedan provocar molestias de ruidos a los vecinos y especialmente en días laborables.
• Puesto que las molestias del ocio no devienen únicamente por el ruido producido, sino que nos encontramos con molestias accesorias como son el abandono de residuos, actos vandálicos u otros actos que afectan a la limpieza pública, se lleven a cabo acciones dirigidas a concienciar a la ciudadanía de los perjuicios que ocasionan este tipo de conductas.
 

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Die Bürgerbeauftragte informiert: Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zu

Date of article: 12/12/2019

Daily News of: 12/12/2019

Country:  Germany

Author: Regional Committee on Petitions of Schleswig-Holstein

Article language: de

Die Bürgerbeauftragte informiert: Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zu
In seiner Sitzung am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat 30 Gesetzen aus dem Bundestag zu, darunter auch dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Die Reform kann nun wie geplant kommen.
Die wichtigsten Eckpunkte der Reform sind eine Erhöhung der monatlichen Entschädigungszahlungen, die Einführung einer Einmalzahlung sowie die Aufnahme von Opfern psychischer Gewalt. Zudem werden frühzeitige niedrigschwellige Angebote in einem neuen erleichterten Verfahren der sog. „Schnellen Hilfen“ in Form von Traumaambulanzen und einem gezielten Fallmanagement zur Unterstützung bei der Realisierung von Ansprüchen eingeführt.
Rückwirkend zum 1. Juli 2018 sollen unter anderem die Waisenrenten für Berechtigte nach dem BVG und dem OEG und das Bestattungsgeld erhöht werden. Darüber hinaus soll rückwirkend die Übernahme von Überführungskosten verbessert und inländische und ausländische Opfer von Gewalttaten gleichgestellt werden. In einem zweiten Schritt soll sich ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bereits die örtliche Zuständigkeit ändern - zuständig für die Leistungserbringung ist dann das Land, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zum 1. Januar 2021 treten unter anderem die Vorschriften zu den Traumaambulanzen in Kraft und die weiteren Regelungen dann zum 1. Januar 2024.
Allerdings hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2024 gegebenenfalls Änderungen des Gesetzes bei den Bestimmungen der Krankenbehandlung und Pflege vorzunehmen. Der Gesetzesentwurf sieht insoweit bei der Erbringung von Sachleistungen in der Krankenbehandlung ein nach Ansicht des Bundesrates zu kompliziertes, miteinander verschränktes Leistungssystem mit unterschiedlichen Zuständigkeiten vor. Für ein höheres Qualitätsniveau sei die Leistungserbringung aus einer Hand durch die Unfallversicherungsträger sinnvoller, wobei im neuen SGB XIV Sonderansprüche als ergänzende Leistungen geschaffen werden sollen.
„Sehr zu bedauern ist, dass auf die besonderen Belange von Opfern sexualisierter Gewalt nicht hinreichend eingegangen wurde“, so die Bürgerbeauftragte des Landes, Samiah El Samadoni. Der 2

Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme im September noch darauf hingewiesen, dass sich in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen besondere Anforderungen an das Verfahren ergeben, da unter anderem genaue Beschreibungen des Tatvorgangs, der Tatzeit und des Tatorts oftmals nicht möglich seien. Aufgrund der Gefahr von Retraumatisierungen sollten Betroffene zudem nach Ansicht des Bundesrates ihre Erlebnisse nicht mehrfach schildern müssen. Der Bundestrat hatte daher in seiner Stellungnahme um Prüfung gebeten, wie durch gesetzliche Regelungen besser sichergestellt werden könne, dass die Anforderungen an Nachweise auch in diesen Fällen erfüllbar bleiben. Eine Anpassung der Vorschriften zu den Beweiserleichterungen ist jedoch trotz der Anmerkung des Bundesrates leider ausgeblieben. „Ich hoffe, dass im Rahmen der jetzt schon absehbaren Anpassung des Gesetzes vor dem 1. Januar 2024 auch dieser Punkt erneut aufgegriffen wird“, so El Samadoni.

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Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2020

Date of article: 12/12/2019

Daily News of: 12/12/2019

Country:  Germany

Author: Regional Ombudsman of Schleswig-Holstein

Article language: de

Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2020
Zahlreiche Änderungen im Sozialrecht werden zu Beginn oder im Verlauf des Jahres 2020 für die Bürger*innen von großer Bedeutung sein. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick:

Änderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“):
Erhöhung der Regelsätze: Zum 1. Januar 2020 erhöht sich der Regelsatz für alleinste- hende und alleinerziehende Personen von 424 € auf 432 € im Monat. Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen erhalten statt 382 € künftig 389 €. Der Regelsatz für Jugendliche (vom 14. bis zum 18.Geburtstag) erhöht sich um 6 € auf 328 €. Für Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag werden statt 302 € dann 308 € geleistet. Kleinkinder bis zum 6. Geburtstag bekommen 5 € mehr als bisher und damit 250 €. Erwachsene mit einer Behinderung, die in einer stationären Einrichtung leben, sowie nichterwerbsfähige Erwachsene unter 25 Jahren, die im elterlichen Haushalt wohnen, erhalten weiter einen geringeren Regelsatz. Statt 339 € beträgt dieser ab Januar 345 €.

Änderungen in der Arbeitsförderung:
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz sinkt zum 1. Januar 2020 von 2,5 % auf 2,4 % des Bruttoeinkommens.

Änderungen in der Sozialhilfe:
Erhöhung der Regelsätze: Auch in der Sozialhilfe gelten ab Januar 2020 die erhöhten Regelsätze, die den Beträgen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. So erhalten zum Beispiel auch Menschen im Rentenalter oder Personen mit einer vollen Er- werbsminderung künftig einen Regelsatz von 432 € statt 424 €, wenn sie alleinstehend oder alleinerziehend sind. 2
Entlastung von Angehörigen: Pflegebedürftige, die ihre Pflegekosten zum Beispiel für einen Heimplatz nicht allein tragen können, erhalten auf Antrag Leistungen der Sozialhilfe. Die Sozialhilfeträger können sich aber zumindest einen Teil des Geldes zurückzuholen, und zwar bei den Kindern oder Eltern der Pflegebedürftigen (sog. Unterhaltsrückgriff). Bis- lang dürfen Sozialhilfeträger z. B. auf das Einkommen unterhaltspflichtiger Kinder zurück- greifen, wenn diese ca. ab 22.000 € im Jahr verdienen. Diese Einkommensgrenze steigt ab Januar 2020 auf 100.000 € brutto, und zwar auch für die Eltern von erwachsenen Kin- dern, die zum Beispiel wegen einer Behinderung pflegebedürftig sind; die Grenze gilt pro Elternteil.

Änderungen in der Eingliederungshilfe:
Überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX: Durch die dritte Re- formstufe des Bundesteilhabegesetzes wird die Eingliederungshilfe vom SGB XII als „Be- sondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ in das SGB IX übertragen und reformiert.
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen: Ab dem 1. Januar 2020 können existenzsichernde Leistungen und die Fachleistungen nicht mehr vom glei- chen Träger erbracht werden. Der Träger der Eingliederungshilfe soll künftig auch für Menschen, die in Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogi- schen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen, während die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II erbracht werden. Es ändert sich also die Art der Leis- tungserbringung für alle Leistungsbeziehenden in Einrichtungen.
Neue Berechnung des Eigenbetrags bei der Eingliederungshilfe: Die bisherigen sozi- alhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System zum Eigenbeitrag ersetzt. Dadurch bezahlen viele Eingliederungshilfeemp- fänger*innen ab Januar 2020 geringere Beträge an die Eingliederungshilfe.
Weitere Änderungen: Künftig wird ein Budget für Ausbildung eingeführt, mit dem Men- schen mit Behinderungen während einer regulären Ausbildung unterstützt werden sollen. Die unabhängige Teilhabeberatung, die Menschen mit Behinderungen hinsichtlich Rehabi- litation und Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt, wird auch 2020 weiter staatlich geför- dert.

Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung:
Regelungen zu Heilmittel-Verordnungen: Für Versicherte, die z. B. Krankengymnastik oder Ergotherapie benötigen, ändert sich ab dem 1. Oktober 2020 das Verfahren. Das ak- tuell noch komplizierte System von Erst- und Folgeverordnung sowie Verordnung außer- halb des Regelfalls entfällt dann. Künftig gibt es nur noch ein Rezept pro Fall mit einer sog. „orientierenden Behandlungsmenge“. Ärzt*innen dürfen damit ohne besonderen An- trag mehr Behandlungen als vorgesehen verordnen, wenn es medizinisch notwendig ist.
Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten: Nach aktueller Rechtslage müssen auf Betriebsrenten über einem Grenzwert von aktuell 155,75 € Kranken- und Pflegeversi- cherungsbeiträge in voller Höhe gezahlt werden, geringere Betriebsrenten sind beitrags- frei. Ab 2020 soll nun ein Freibetrag von 159,25 € pro Monat eingeführt werden, auf den 3
gar keine Beiträge zu entrichten sind. Beiträge werden - anders als bisher - also erst fällig für die darüber hinausgehende Summe.

Änderungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung:
Rentenerhöhungen: Auch im Jahr 2020 ist mit spürbaren Erhöhungen der gesetzlichen Renten zu rechnen. Diese werden ab Juli 2020 voraussichtlich zwischen 3% und 4 % hö- her ausfallen.
Grundrente: Bezüglich geplanter Änderungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung wird aktuell am häufigsten über das Thema Grundrente diskutiert. Nach aktuellem Stand hat sich die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD auf ein Grundrentenkonzept ge- einigt, welches ab Januar 2021 eingeführt werden soll. Details zur Umsetzung der Grund- rente müssen im Gesetzgebungsverfahren aber noch geklärt werden. Die Bürgerbeauf- tragte wird die weiteren Entwicklungen genau beobachten und die Bürger*innen rechtzeitig informieren.

Änderungen im Wohngeldgesetz:
Erhöhung des Wohngeldes: Zum 1. Januar 2020 erfolgt eine Wohngeldreform. Das Wohngeld wird dabei an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten seit der letzten Reform im Jahr 2016 angepasst. Für einen Zwei-Personen-Haushalt, der aktuell bereits Wohngeld erhält, wird das Wohngeld von ca. 145 € monatlich um ca. 30 % auf ca. 190 € monatlich steigen.

Änderungen im BAföG: Erhöhungen der Freibeträge: Ab August bzw. Oktober 2020 werden - nach einer ersten Erhöhung im August bzw. Oktober 2019 - die Eltern-Einkommensfreibeträge um weitere 3 %, die Vermögensfreibeträge der Auszubildenden von 7.500 € auf 8.200 €, die der Ehe- gatt*innen/Lebenspartner*innen von 2.100 € auf 2.300 € und die von Kindern von je 2.100 € auf je 2.300 € angehoben. Auch steigen die Bedarfsätze um weitere 2 %. Zur Un- terstützung der Vereinbarkeit von Familie und Studium wird auch der Kinderbetreuungszu- schlag von derzeit 140 € auf 150 € angehoben.

Änderungen beim Unterhaltsvorschuss: Erhöhungen der Leistungen: Zum 1. Januar 2020 steigt der Unterhaltsvorschuss. Er beträgt dann monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 165 € (bisher 150 €), für Kin- der von 6 bis 11 Jahren bis zu 220 € (bisher 202 €) und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 € (bisher 272 €). Kreis der Berechtigten: Ab dem 1. Januar 2020 soll für Personen mit der neu eingeführ- ten „Beschäftigungsduldung“ (§ 60a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60d AufenthG) ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss eingeführt werden. Die Berechtigten können dann ebenfalls Kin- dergeld nach dem EStG oder dem BKGG sowie Elterngeld erhalten. 4
Änderungen beim Kinderzuschlag:
Kreis der Berechtigten: Ab Januar 2020 sollen Familien auch dann Kinderzuschlag er- halten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Er- werbseinkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld höchstens 100 € fehlen, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Zusätzlich wird die Höchsteinkom- mensgrenze (Bedarf der Eltern und Gesamtkinderzuschlag) aufgehoben. Ein etwas höhe- rer Hinzuverdienst führt dann nicht mehr schlagartig zum kompletten Wegfall der Leistung. Ferner soll Elterneinkommen, welches den Bedarf der Eltern übersteigt, nur noch zu 45 % auf den Gesamtkinderzuschlag angerechnet werden. Zuvor waren es 50 %.

Änderungen in der Kindertagesbetreuung:
Kita-Reform-Gesetz: Zum 1. August 2020 werden zahlreiche Verbesserungen für Familien mit Kindern in Kraft treten. So wird es landesweit eine einheitliche maximale Obergrenze, den sog. „Beitragsdeckel“ für die Elternbeiträge zur Kita geben. Für viele Eltern in Schles- wig-Holstein bedeutet das eine zum Teil erhebliche finanzielle Entlastung. Statt bislang bis zu 700 € werden dann z. B. maximal rund 226 € für eine ganztägige Betreuung fällig, für die Krippenbetreuung eines Kindes unter drei Jahren gilt eine Obergrenze von 288 €. Fa- milien mit mehreren Kindern profitieren zukünftig auch von einer landesweit einheitlichen Mindestvorgabe bei der Geschwisterermäßigung: Besuchen mehrere Kinder gleichzeitig eine Kita oder Tagespflege, müssen die Eltern für das zweitälteste Kind nur die Hälfte des Beitrags bezahlen. Jüngere Kinder sind komplett beitragsfrei.

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