Obligación de acudir a una mesa electoral en el caso de tener a su cargo el cuidado de un familiar enfermo

Date of article: 25/05/2015

Daily News of: 26/05/2015

Country:  Spain - Basque Country

Author: Regional Ombudsman of the Basque Country

Article language: es

                                  Eximirse de esa obligación requiere de un certificado que justifique y acredite la enfermedad del familiar y la condición de cuidadora de la persona afectada


Vitoria-Gasteiz

Una persona, designada miembro de una mesa electoral para estas últimas elecciones, nos expuso las dificultades que tenía para desempeñar ese cargo ya que debía cuidar a su marido, enfermo de esclerosis lateral amiotrófica.

Presentó un escrito a la Junta Electoral de Zona pidiendo que le eximieran de esa obligación. Sin embargo, la Junta desestimó su solicitud.

El control de las administraciones públicas de ámbito estatal, como es el caso de las resoluciones de las juntas electorales, no son competencia del Ararteko. Sin embargo, intentamos ayudar a esta ciudadana y le explicamos cuál es el marco legal de la obligación de los ciudadanos y ciudadanas de formar parte de las mesas electorales.

La Ley Orgánica 5/1985, del Régimen Electoral establece que la designación se hará por sorteo público entre todas las personas censadas en la sección correspondiente. Para eximirse de esa obligación hay que alegar causa justificada y documentada que impida la aceptación del cargo para que, conforme al criterio de la Junta Electoral de Zona, sea estimada o no. En todo caso, frente a esa resolución no cabe recurso alguno.

Existe una instrucción de la Junta Electoral Central con todos los motivos de impedimento o excusa. Ahí se incluye un supuesto como el que nos trasladó esta ciudadana: el cuidado directo y continuo de personas con discapacidad. Este caso requiere que esas circunstancias concretas se acrediten mediante un certificado de la situación laboral o de los servicios sociales. Y la persona reclamante disponía de la documentación que acredita la circunstancia de la discapacidad de su marido y de su condición de persona cuidadora.

Nos pusimos en contacto con la Junta Electoral de Zona para aclarar la documentación que se requiere para justificar la imposibilidad de formar parte de la mesa electoral.

La Junta Electoral nos indicó que, para poder tener en cuenta su solicitud, presentara la certificación de que es la persona cuidadora.

Tras la remisión de ese informe la persona reclamante nos informó de que habían estimado su solicitud y que pudo quedarse al cuidado de su marido el día de la jornada electoral.


Vitoria-Gasteiz, 25 de mayo de 2015 

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Hygiene im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände

Date of article: 22/05/2015

Daily News of: 22/05/2015

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

Die Beobachtungen der Kommissionen

Bereits elf Mal besuchte die Kommission 4 das Wiener Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände. Ein wichtiger Schwerpunkt bei diesen Besuchen ist regelmäßig die Überprüfung der hygienischen Situation für die Angehaltenen. In Augenschein werden dabei nicht nur die Anhalteräume, insbesondere die Betten, sondern auch die Sanitärräume genommen.
Im Zentrum der Kritik standen immer wieder verschmutzte Matratzen sowie Wolldecken, die nicht gereinigt werden. Dass das Waschen der Baumwollüberzüge der Decken ausreichend ist, überzeugte die Kommission im Zuge ihrer Besuche nicht.

Die Aussagen der Angehaltenen bestätigte diese Ansicht, sie wiesen die Kommission immer wieder auf unhygienisch wirkende Decken hin und befürchteten sogar Hautausschläge durch Kontakt mit den Decken.

Bereits anlässlich früherer Besuche erläuterte das Bundesministerium für Inneres, dass die Decken monatlich desinfiziert würden. Matratzen und Pölster seien durch die Überzüge geschützt, die wöchentlich gereinigt würden. Es bestehen „Hygienerichtlinien für das PAZ“, denen zu Folge verunreinigte Decken sofort getauscht und gereinigt werden müssen. In Benützung befindliche, nicht sichtlich verschmutzte oder verunreinigte Decken würden dieser Richtlinie gemäß alle vier Wochen getauscht und desinfiziert bzw. gereinigt.

Grundsätzlich müsste bei Einhaltung dieser Vorgangsweise eine saubere und hygienische Ausstattung der Betten gesichert sein. Da die Kommission jedoch immer wieder Defizite wahrnimmt, muss angenommen werden, dass auf die Einhaltung dieser Hygienerichtlinie nicht ausreichend geachtet wird bzw. eine Überprüfung der Einhaltung nicht im erforderlichen Maß gegeben ist.

Auch die WC-Anlagen in den Hafträumen wirkten unhygienisch und Toilettensitze fehlten. Kritisiert wurde von Häftlingen auch, dass in den Hafträumen zwar Reinigungsutensilien, jedoch keine Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, um die Toiletten adäquat reinigen zu können.

Die Volksanwaltschaft stellt fest

Die Einhaltung von Sauberkeit und Hygiene ist ein zwingendes Erfordernis, sie ist Voraussetzung für die Gesundheit der Angehaltenen und der Bediensteten. Vor allem in Anbetracht dessen, dass Personen in Polizeianhaltezentren in der Regel über kurze Zeiträume angehalten werden und somit eine starke „Fluktuation“ gegeben ist, ist eine regelmäßige Reinigung der Betten und der Sanitäranlagen unerlässlich.

Dass die Kommission trotz bereits mehrfach aufgezeigter Defizite immer wieder auf ähnliche Hygienemängel stößt, zeigt, dass eine grundlegende und systematische Überprüfung der an sich in einer Richtlinie festgelegten Vorgangsweise von Nöten ist. Kommissionsbesuche sollen dazu führen, dass Mängel dauerhaft und nicht nur situationsbedingt abgestellt werden.

 

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Strangulationsgefahr bei unsachgemäßer Fixierung im Rollstuhl

Date of article: 22/05/2015

Daily News of: 22/05/2015

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

Die Beobachtungen der Kommission

Bei einem unangemeldeten Besuch in einem Alten- und Pflegeheim hat die Kommission 4 eine unsachgemäße Verwendung eines Bademantelgürtels zur Fixierung einer Pflegebedürftigen im Rollstuhl wahrgenommen. Zufällig anwesend war auch der Ehemann der Betroffenen, welcher bestätigte, dass dies nicht zum ersten Mal erfolgte.

Weder die Pflegedienstleitung noch der Geschäftsführer der Einrichtung zeigten sich darüber im Abschlussgespräch informiert und wurden ausführlich darüber aufgeklärt, dass diese Form der Fixierung nicht nur unzulässig ist, sondern auch lebensgefährlich sein kann.

Die Volksanwaltschaft stellt fest

In den meisten Alten- und Pflegeheimen und in Krankenhäusern ist der Gebrauch von Medizin-produkten, welche die individuelle Bewegungsfreiheit von alten und/oder psychisch kranken, meist dementen Menschen einschränken, noch immer Bestandteil des Pflegealltags. Gurtfixierungen werden vor allem bei Personen mit erhöhtem Sturzrisiko, motorischer Unruhe, agitiertem Verhalten sowie auch bei Selbstbeschädigungsabsichten und Suizidgefahr eingesetzt.

Die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, rechtfertigt den Einsatz von Fixierungssystemen nicht, wenn nicht zuvor gelindere Alternativen zum Einsatz kommen. Verhaltenssauffälligkeiten können durch Fixierungen sogar noch verstärkt werden; diese Maßnahmen haben oft traumatisierende Auswirkungen auf das subjektive Erleben der Betroffenen.

Deshalb müssen alle Bemühungen darauf abzielen, das natürliche Bedürfnis nach Bewegung soweit wie möglich zu gewährleisten. Fixierungen durch Gurte, insbesondere Brust-, Bauch- und Beckengurte, gehen nicht nur mit Verlusten von Freiheit, Autonomie einher; sie ver-ursachen Stress und haben nachteilige Folgen für die Gesundheit.

Bei regelmäßigem und dauerhaftem Einsatz von Gurtsystemen kann die erzwungene Immobi-lität zu Muskelatrophien führen. Dadurch wird die Steh- und Gehfähigkeit nach der Fixierungsphase verschlechtert, so dass eine wirksame langfristige Sturzprophylaxe wesentlich erschwert oder schlimmstenfalls unmöglich wird. Auch wird dadurch die Entstehung von Komplikationen wie Dekubitus, Beinvenenthrombosen und Pneumonien begünstigt.

Nicht sach- und fachgerechten Anwendungen – wie die Fixierung mit Gürteln etc. - können Verletzungen wie Hautabschürfungen, Hämatome, Weichteilquetschungen, Nervenschädi-gungen und Frakturen, gegebenenfalls sogar den Tod durch Ersticken zur Folge haben.

 

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Klagen über zu wenig Aufenthalt im Freien reißen nicht ab – Justizanstalt Wien-Josefstadt

Date of article: 22/05/2015

Daily News of: 22/05/2015

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

„Die Justizanstalt Wien-Josefstadt wurde darauf hingewiesen, das Recht auf Aufenthalt im Freien möglichst uneingeschränkt zu gewähren. Die Nichtdurchführung des Aufenthaltes im Freien darf – nach Anweisung der Vollzugsdirektion – nur nach entsprechender Prüfung durch den Justizwachkommandanten bzw. eines Stellvertreters angeordnet werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch vermehrte Nachschau vor Ort überprüft“.

Dies teilte das Bundesministerium für Justiz der Volksanwaltschaft vor etwa einem Jahr mit, nachdem von Gefangenen wiederholt Kritik geübt wurde, dass in Österreichs größter Justizanstalt mit mehr als 1.100 Insassen das Recht auf den täglichen Aufenthalt im Freien nicht eingelöst werden kann.

Dieses Recht steht jedem Insassen zu, gleich ob er Untersuchungs- oder Strafgefangener ist. Er darf sich, wenn auch unter Aufsicht, täglich mindestens eine Stunde im Freien aufhalten, wenn es die Witterung nicht ausschließt.

Beobachtungen der Kommission

Das Wetter wird häufig als Vorwand genommen, die Zeit für den Aufenthalt an der frischen Luft zu kürzen oder überhaupt entfallen zu lassen. Während nach der Kommentarliteratur Witterungsverhältnisse, die einen Aufenthalt in Freien unmöglich machen, mit Hagel, schweren Regen, Schneefall oder Sturm sowie Gewitter umschrieben werden, heißt es in der Justizanstalt Wien-Josefstadt oft schon bei den ersten Regentropfen sofort wieder „hinauf“.

Statt einer vollen Stunde ist es oft nur die Hälfte. Beim letzten Besuch der Kommission berichteten zwei Häftlinge davon, dass die Spazierzeit durchschnittlich rund 35 bis 40 Minuten, niemals jedoch eine Stunde betrage. Einer gab an, täglich die Zeit zu stoppen.

Der wahre Grund für die viel zu kurze Dauer des Hofganges liegt freilich nicht daran, dass das Wetter in der Justizanstalt Wien-Josefstadt schlechter ist als sonstwo in Österreich, sondern an dem Personalmangel in Österreichs größter Justizanstalt. Dies wurde der Kommission gegenüber auch ganz offen im Abschlussgespräch eingeräumt.

Während das Gesetz sogar vorsieht, dass der Aufenthalt im Freien über die tägliche Stunde auszudehnen ist, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist, müssen die Insassen in der Justizanstalt Josefstadt regelmäßig mit weniger auskommen, als vom Gesetzgeber als Minimum vorgesehen ist.

Die Volksanwaltschaft stellt fest

Die Volksanwaltschaft kritisiert mit Nachdruck, dass es seit nunmehr eineinhalb Jahren regelmäßig Klagen darüber gibt, dass der Hofgang in der Justizanstalt Wien-Josefstadt nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß konsumiert werden kann.

Für die Gesundheit der Insassen ist der tägliche Aufenthalt an der frischen Luft ebenso wichtig wie die Bewegung im Freien, die dem Stressabbau dient. Besonders leiden Untersuchungshäftlinge unter diesen Einschränkungen, die mit Ausnahme des Hofganges Tag und Nacht auf engstem Raum eingeschlossen sind.

 

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