Gröhe strebt Regelung zu Cannabispräparaten an

Date of article: 23/03/2015

Daily News of: 25/03/2015

Country:  Germany

Author: Federal Committee on Petitions of Germany

Article language: de

Die Bundesregierung strebt eine rechtliche Regelung an, damit eine Erstattungsfähigkeit von Medikamenten auf Cannabisbasis ermöglicht wird. Das machte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) während einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses unter Leitung von Kersten Steinke (Die Linke) am Montag, 23. März 2015, deutlich. Auf diesem Weg, so Gröhe, würden möglicherweise auch europäische Regelungen tangiert. „Eventuell werden wir dafür ein eigenes Gesetz benötigen“, sagte der Minister.

„Eventuell werden wir dafür ein eigenes Gesetz benötigen“

Zugleich betonte er, dass das Vorhandensein einer wissenschaftlich basierten Evidenz für die Wirksamkeit eines Medikaments Voraussetzung für die Erstattungsfähgkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung sei.

„Dieser Grundsatz kann nicht zur Disposition gestellt werden“, betonte Gröhe während der Sitzung, deren Grundlage eine Petition für die Kostenerstattung bei Medikamenten auf Cannabisbasis und gegen die „inhumane strafrechtliche Verfolgung“ von kranken Personen, die mit Unterstützung ihres Arztes eine Selbsttherapie mit Cannabis durchführen, darstellte.

Petent: Hochpotente Mittel gegen Schmerzen

Der Petent Dr. Franjo Grotenhermen, der durch eine chronische Erkrankung gehandicapt bei der Vorstellung der Eingabe von Ellis Huber, ehemaliger Präsident der Ärztekammer Berlin, unterstützt wurde, machte vor den Abgeordneten deutlich, dass es nicht um die Frage gehe: Cannabis ja oder nein. Vielmehr gehe es um eine vernünftige Regelung im Rahmen der medizinischen Versorgung.

Es stehe ohne Zweifel fest, dass Cannabispräparate „hochpotente Mittel im Behandlungsprozess gegen Schmerzen sind“, sagte der Petent. Es gehe nun darum, dass Erkrankte Zugang zu diesen Mitteln bekommen. „Und zwar nicht erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.“ Auf Nachfrage wies er darauf hin, dass die Nebenwirkungen von Cannabispräparaten in dem Bereich lägen, der bei anderen Medikamenten toleriert werde.

Minister: Kriterien nicht zu eng fassen

Der Bundesgesundheitsminister plädierte dafür, die Frage über ein Gesetz zu lösen, statt es der Selbstverwaltung zu überlassen. Schon aufgrund der Abgrenzungsproblematik zur Strafbarkeit sei das richtig, sagte er.

Zugleich sprach er sich dafür aus, die Kriterien nicht zu eng zu fassen, unter denen eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein soll. Kriterien wie „lebensbedrohender Zustand“ oder „heilende Wirkung“ seien ungeeignet, so Gröhe. In jedem Falle, so der Minister, sei eine Regelung zur Erstattungsfähigkeit der bessere Weg als eine „missbrauchsfähige Eigenanbaugroßzügigkeit“. (hau/23.03.2015)

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Tax administration acted unlawfully in taxation of investors in a bank in Liechtenstein

Date of article: 24/03/2015

Daily News of: 24/03/2015

Country:  Finland

Author: Finnish Parliamentary Ombudsman

Article language: en

Deputy-Ombudsman Sakslin: Taxpayers were not treated equally

Deputy-Ombudsman Maija Sakslin criticises the Finnish Tax Administration's actions in an investigation of investments made by private Finnish persons in Liechtenstein-based LGT Bank.

In autumn 2013, the mass media reported that the pre-trial investigation in LGT-Bank of the largest tax evasion case in Finland had been stalled because of the Tax Administration's actions.  According to newspaper reports, the case was about investments amounting to EUR 50 - 60 million. Sakslin initiated an investigation as a result of the press coverage.

On the basis of the information received by her, Sakslin finds that the Tax Administration's supervisory actions had been groundlessly delayed by 18 months. In addition, the tax surcharges imposed on private persons who had been parties to the investments were almost without exception more lenient than usual.

While the number of reports of offences filed by the Tax Administration has increased in recent years, the actions of these taxpayers had only been reported to the police in one case.

No acceptable reasons for different treatment

Sakslin finds that the Tax Administration did not give acceptable reasons for this different treatment in the statements it provided. She considers that the Tax Administration had treated these investors differently from other taxpayers, thus neglecting its duty to promote correct and consistent taxation. Sakslin considered the Tax Administration's actions constitute a breach of law.

Sakslin focused particular attention in this case on how the Tax Administration's actions met the obligations of supervising the taxpayers' rights and treating them equally and safeguarded citizen's trust in its operations being impartial and correct.

The Tax Administration was requested to provide information and statements on this matter, as well as more detailed additional information on the equal treatment of these and other taxpayers.

Deputy-Ombudsman Maija Sakslin's decision no 4103/2013 has been published in Finnish on this website, see Hae ratkaisuja (Search decisions)
Further information is available from Senior Legal Advisor Ulla-Maija Lindström, tel. +358 (0)9 432 3355.
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Schwer verletzt nach Hundebiss

Date of article: 24/03/2015

Daily News of: 24/03/2015

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

Vorab sei festgehalten, dass das Oberösterreichische Hundehaltegesetz bei der Anmeldung eines Hundes die Prüfung einer bestehenden Haftpflichtversicherung vorsieht. Darüber hinaus sind bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential von der Gemeinde umgehend behördliche Anordnungen zu treffen. Die spanische Dogge hatte bereits im Vorjahr einen Menschen und einen Hund verletzt. Dieser Vorfall wurde der Gemeinde gemeldet, aber erst mehr als zwei Monate später wurde die Auffälligkeit des Hundes amtlich festgestellt. Zu spät, denn mittlerweile wurde wiederum ein Bewohner der Gemeinde gebissen und schwer verletzt. Die Volksanwaltschaft wirft der Bürgermeisterin vor, dass sie nicht umgehend geeignete Anordnungen wie beispielsweise eine Beißkorbpflicht getroffen und auch nach Meldung der Vorfälle wiederum nicht das Bestehen einer aufrechten Haftpflichtversicherung für den Hund geprüft hat. Der betroffene Oberösterreicher leidet bis heute an den Folgen der Hundeattacke und muss nun auch noch fürchten, dass seine Schadenersatzforderung uneinbringlich ist. Volksanwältin Brinek fordert die Gemeinde auf, einen angemessenen Teil seiner Forderungen abzudecken und sich beim Geschädigten für die Versäumnisse zu entschuldigen.

Wer übernimmt die Kosten für die Sanierung einer Stützmauer?

In Reichraming in Oberösterreich hat man in den 1960er Jahren im steilen Siedlungsgebiet. Karrenwege zu Straßen verbreitert und dafür nötige Stützmauern errichtet. Damals hatten die angrenzenden Eigentümer für diese Straßenerrichtung Grund an die Gemeinde abgetreten. Nun werden sie von der Gemeinde für die Sanierung der Stützmauer zur Kasse gebeten. 

Bei der damaligen Errichtung der Gemeindestraße samt Stützmauer ging man davon aus, dass mit der Grundabtretung in weiterer Folge die Gemeinde für die Erhaltung zuständig sei. Allerdings wurde von der Gemeinde verabsäumt, eine entsprechende grundbücherliche Eintragung zu veranlassen. Nun sollen sich die betroffenen Anrainer an den Sanierungskosten beteiligen. Volksanwältin Brinek dazu: „Wenn die Gemeinde eine Straße braucht, wäre es Gemeindegrund, aber wenn es um Sanierungskosten geht, dann soll es plötzlich Privatgrund sein.“ Die Volksanwaltschaft verlangt nun, dass die Gemeinde die Straße zur Gänze in das öffentliche Gut übernimmt und dafür Sorge trägt, dass der Naturzustand mit der rechtlichen Situation übereinstimmt. Die Gemeinde könne nicht die Straße öffentlich nützen und die Kosten privatisieren. Brinek dazu abschließend: „Straße und Stützmauer gehören untrennbar zusammen und ich fordere die Gemeinde daher auf, die gesamten Kosten für die Sanierung zu übernehmen.“

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Kaserne oder Wohnheim für Menschen mit Behinderung?

Date of article: 24/03/2015

Daily News of: 24/03/2015

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

Eine am Waldrand gelegene Einrichtung bestehend aus mehreren Gebäuden bietet 48 Frauen mit Behinderung ein Zuhause. Das Wohnheim ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur nach langem Fußmarsch erreichbar. Besuch kommt nicht oft. Das Betreuerteam ist vorwiegend weiblich und lässt sich mit „Erzieherin und Erzieher“ ansprechen. Die Bewohnerinnen sind teils über 30 Jahre alt und werden als "Mädchen" bezeichnet. Deren Tagesablauf ist straff organisiert. Um 06.00 Uhr morgens werden alle geweckt. Während der Morgenwäsche sind die Zimmer zu lüften und danach aufzuräumen. Vor dem Frühstück um 7:00 Uhr gehen alle „eine Runde ums Haus“. Danach geht es an die Arbeit: Nur 4 der 48 Bewohnerinnen verlassen dazu das Haus. Alle anderen werden in zwei Gruppen eingeteilt. Alle 14 Tage erfolgt ein Wechsel zwischen der „Hausgruppe“, die kocht, putzt, wäscht und bügelt und der „Kreativgruppe“, in der Handarbeiten, Werken, Sport, Tanzen oder Theater am Programm stehen. Von 10.00 bis 10.15 Uhr gibt es eine Pause zum Essen und Trinken. Von 12:00 bis 12:30 Uhr gibt es Mittagessen. Bis 13:00 Uhr ist dann Pause, in welcher "die Mädchen frei herumspringen dürfen". Danach geht es wieder zurück in die Gruppen und der Nachmittag gestaltet sich wie der Vormittag. Die Haustüre wird zugesperrt, sobald es finster wird. Um 17.00 Uhr gibt es Abendessen, danach wird der Speisesaal aufgeräumt. Um 18.00 Uhr beginnt die Abendpflege, um 19.30 Uhr treffen sich alle Bewohnerinnen in der Nachtwäsche zur Medikamenteneinnahme vor dem Arztzimmer. Vor 20:15 Uhr trifft man sich in drei Gemeinschaftsräumen zum Fernsehen. Zwei als "Einzelgängerinnen" bezeichnete Frauen gehen lieber ins Zimmer und hören Musik. Laut Hausordnung sind Fernseher in den Zimmern verboten. In den Zimmern sind auch  Essen, Süßigkeiten und Handys verboten. Es ist nicht erlaubt, die Zimmer abzusperren und selbst das Licht auszuschalten. Wer von Wochenendbesuchen bei den Eltern zurückkehrt, muss vor den Erzieherinnen die Taschen auspacken. Wer telefonieren möchte, muss fragen und kann das vom Haustelefon aus tun oder bekommt das eigene Handy zweimal pro Woche zu bestimmten Zeiten ausgehändigt.

Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Wahrung ihrer Würde, Identität und Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen. Wohnen hat eine zentrale Bedeutung für Wohlbefinden und Lebensqualität. Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, zu wohnen wo und mit wem sie wollen. Das Leben in Einrichtungen kann eine akzeptable Wohnform sein, wenn es Alternativen dazu gibt und Wahlfreiheit besteht. Das Leben in der Gemeinschaft mit anderen erfordert das Einlassen auf Regeln, die von allen Beteiligten gestaltet und damit auch gemeinsam geändert werden können. Zur Verletzung von Menschenrechten kommt es, wenn institutioneller Zwang und Fremdbestimmung den Alltag bestimmen, Vorlieben, Talente und Bedürfnisse missachtet und Mitsprache- oder Beschwerderechte gar nicht erst eingeräumt werden. Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit, wie etwa bei der Beschränkung der Handynutzung sind gleichfalls nicht akzeptabel.

Die Volksanwaltschaft hat die zuständige Landesregierung als Aufsichtsbehörde aufgefordert, zu den festgestellten Defiziten Stellung zu beziehen und im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention gemeinsam mit den Verantwortlichen des Wohnheimes einen Reformprozess einzuleiten. Wir werden weiter darüber berichten.

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Verwendung von "Time-Out-Räumen"

Date of article: 24/03/2015

Daily News of: 24/03/2015

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

Eine Kommission der Volksanwaltschaft ist in einer Einrichtung auf eine Vielzahl von Freiheitsbeschränkungen gestoßen, die auch durch Gerichte bereits als unzulässig qualifiziert wurden, Dies betraf unter anderem auch die häufige Verwendung zweier "Time-Out-Räume". In der Fachliteratur ist die Verwendung solcher zwangsweiser Verbringungen in Isolierräumen als therapeutische Maßnahme in (heil-)pädagogischen Settings sehr umstritten. Nur unter engen Rahmenbedingungen werden diese als zielführend angesehen und dürfen - wenn überhaupt – nur sehr kurz – eingesetzt werden. Als Reaktion auf die Kritik hat die Einrichtung eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, um die nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ergangenen Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Einer der beiden Time-out-Räume wurde gänzlich aufgelassen, hinsichtlich des anderen ist es gelungen, die zwangsweisen Verbringungen innerhalb eines Jahres um 75% zu minimieren.

Manuelle, räumliche und medikamentöse Fixierungen als Reaktion auf selbst- oder fremdgefährliches Verhalten schränken die persönliche Freiheit davon betroffener Menschen ein und sind ohne Rechtfertigung strafbar. Auch die zwangsweise Verbringung in eine Time-Out-Raum stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Menschen mit Behinderung erleiden infolge von Hirnschädigungen, besonderer Verletzlichkeit und ungünstig verlaufenden Sozialisationsprozessen häufiger psychische Auffälligkeiten oder psychiatrische Erkrankungen. Aus diesem Grund benötigen sie spezielle und individuelle Therapieangebote und ein Umfeld, das für sie überschaubar und verständlich ist. Darüber hinaus fordert die Arbeit mit Menschen mit auto- und fremdaggressivem Verhalten ein hohes Maß an Fachkompetenz und Einfühlungsvermögen für "richtiges Handeln" in schwierigen Situationen. Prävention und Deeskalation gerade im Zusammenhang mit herausforderndem Verhalten sind deshalb tragende Säulen der Arbeit in der Behindertenhilfe, die zur Erhöhung der Sicherheit und Optimierung der Beziehungsqualität beitragen können.

Die Verwendung von Time-Out-Räumen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

  • darf nicht Folge mangelnder individualisierter Betreuung, medizinischer oder psychiatrischer Unterversorgung bzw. unpassender Settings sein;
  • setzt einen Kriseninterventionsplan und Deeskaltationstrainings des Personals voraus;
  • dient ausschließlich dem Schutz Betroffener/anderer Personen bei akut fremd-aggressivem Verhaltens und ist kein Mittel der Disziplinierung/Sanktionierung;
  • sollen unter ständiger Beobachtung und der Möglichkeit beruhigender Gespräche so kurz als möglich erfolgen;
  • muss in angstfreier, reizarmer und verletzungssicherer Form erfolgen;
  • muss dokumentiert und der Bewohnervertretung als freiheitsbeschränkende Maßnahme gemeldet werden;
  • muss von Interaktionsbeobachtungen und –analysen begleitet sein, welche die Wechselwirkungen zwischen dem Verhalten Betroffener und Aktionen/Reaktionen des Betreuungspersonals oder Mitbewohnerinnen und -bewohner aufzeigen können
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