Böse Überraschung beim Kauf eines Grundstücks
Date of article: 05/01/2015
Daily News of: 05/01/2015
Country:
Austria
Author: Austrian Ombudsman Board
Article language: de
Die Beschwerdeführerin hatte große Freude am Erwerb eines Grundstücks in Niederösterreich. Jedoch war diese nicht von langer Dauer, denn wenig später konfrontierte sie die Gemeinde mit einer dinglichen Forderung: Weil der Voreigentümer über einen Zeitraum von circa 8 Jahren die Kanalgebühren nicht bezahlt hatte, forderte die Gemeinde die neue Eigentümerin auf, diese Gebühren in der Höhe von etwa 14.000 Euro zu begleichen! Ob der schwindelerregenden Höhe dieser Forderung wandte sich die Beschwerdeführerin verzweifelt an die Volksanwaltschaft.
Die Gemeinde hatte die Forderungen dem Voreigentümer im Zeitraum von 2004-2012 zwar regelmäßig vorgeschrieben und durch Mahnungen die Verjährung gehemmt, aber keine Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt, um die Forderungen tatsächlich durchzusetzen. Bis zum Jahre 2012 häuften sich daher die offenen Gebühren an. Erst 2012, kurz bevor die Beschwerdeführerin die Liegenschaft erwarb, wurde ein erfolgloses Exekutionsverfahren gegen den Voreigentümer geführt.
Für Volksanwalt Peter Fichtenbauer ist diese Vorgangsweise der Gemeinde unhaltbar. „Die Inanspruchnahme der dinglichen Wirkung sollte der allerletzte Schritt sein. Erst nach Ausschöpfen aller rechtlicher Möglichkeiten sollte die Gemeinde nachfolgende Eigentümerinnen und Eigentümer für alte unbezahlte Abgaben heranziehen.“
Die Gemeinde war leider nicht kompromissbereit. Wer also vorhat, ein Grundstück zu erwerben, dem ist wärmstens anzuraten, sich bereits im Vorfeld bei der Gemeinde über mögliche, noch offene Forderungen zu informieren und sich den Gesamtbetrag schriftlich bestätigen lassen.

Die BH Gmunden erteilte der Firma in den Jahren 2007 und 2010 zwei naturschutzrechtliche Bewilligungen für geländegestaltende Maßnahmen. Aufgrund eines neuerlichen Antrags stellte die OÖ Landesregierung im Jahr 2013 fest, dass das Vorhaben als Bodenaushubdeponie der Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegt. Es handelte sich demnach um eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Gleichzeitig vermutet die Behörde aber auch das Vorliegen einer Altlast. Dem Verdachtsflächenkataster ist zu entnehmen, dass von ca. 1975 bis 1983 die ehemalige Schottergrube mit Bauschutt und Aushubmaterial verfüllt und etwa 40 Altölfässer dort entsorgt worden seien.
Anfang Jänner langen Jahr für Jahr ähnliche Beschwerden in der Volksanwaltschaft ein. So wandte sich Anfang 2014 eine Mutter mit einer Beschwerde über Ihre Festnahme in der ersten Stunde des Jahres an die Volksanwaltschaft. Sie feierte mit ihrem kleinen Sohn am Linzer Hauptplatz Silvester. Die Polizei schritt nach dem Pyrotechnikgesetz ein, da das Kind Feuerwerkskörper in der Hand hielt. Diese seien ihm von Jugendlichen, um nicht selbst von der Polizei damit erwischt zu werden, in die Hand gedrückt worden, so die Erklärung der Mutter.