Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung

Date of article: 14/03/2016

Daily News of: 14/03/2016

Country:  Germany - Mecklenburg-Vorpommern

Author: Regional Committee on Petitions of Mecklenburg-Vorpommern

Article language: de

Gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus, des Landkreises Rostock sowie des beteiligten Amtes hat sich der Petitionsausschuss in seiner 88. Sitzung mit einer Petition befasst, die sich gegen eine Nutzungsuntersagung für die Vermietung eines Ferienhauses wendet und eine unzureichende und falsche Beratung durch ein Bauamt beklagt.  

Die Petentin hatte mitgeteilt, dass sie vor dem Erwerb einer Immobilie im Jahr 2009 beim Bauamt erfragt habe, ob eine Nutzung als Ferienwohnung zulässig wäre. Dies sei ihr bestätigt worden. Zudem habe nach ihren Angaben auch der Vorbesitzer das Haus als Ferienobjekt genutzt. Der Petentin sei diese Nutzung jedoch durch den Landkreis Rostock im Jahr 2014 ordnungsrechtlich untersagt worden. Sowohl der anwesende Vertreter des Landkreises Rostock als auch des involvierten Amtes führten dazu aus, dass ihnen keine Anfrage zur Nutzungsart des Hauses durch die Petentin bekannt sei. Auch über Genehmigungen der Nutzung durch den Vorbesitzer sowie zu einer möglicherweise bestehenden Gewerbeanmeldung könnten sie keine Aussagen tätigen. Die Nutzung des Hauses als Ferienwohnung habe der Petentin aufgrund von bauplanungsrechtlichen Änderungen untersagt werden müssen.

Eine abschließende Klärung des Begehrens der Petentin war im Ergebnis dieser Beratung nicht möglich, sodass der Petitionsausschuss beschlossen hat, die Petition zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten.  

Tempolimit zur Lärmreduzierung
Unter einem weiteren Tagesordnungspunkt behandelte der Ausschuss die Eingabe eines Bürgers, der sich über Lärmbelästigungen an einer Durchfahrtstraße beschwert und unter Berufung auf Messungen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG M-V) eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gefordert hatte. Diese Forderung habe die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage der Verkehrsmengenkarte des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr abgelehnt. Zur Frage nach der Notwendigkeit eines Tempolimits im vorliegenden Fall hat der Ausschuss gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung (Energieministerium), des LUNG M-V sowie des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte beraten. Dabei erklärten die Vertreter des Energieministeriums und des Landkreises, dass zur Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund von Emissionen durch den Straßenverkehr ein spezifisches Berechnungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Ergebnisse dieser Berechnungen seien auf den Verkehrsmengenkarten abgebildet. Auf Grundlage von gegebenenfalls davon abweichenden Feststellungen wie den hier in Rede stehenden Messwerten des LUNG M-V dürften keine Tempolimits festgesetzt werden. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bereits ein eingeschränktes Tempo-30-Limit aufgrund einer benachbarten Schule bestehe, eine darüber hinausgehende Geschwindigkeitsreduzierung jedoch auch nicht von der Gemeinde gewollt sei.

Um sich ein Bild von der Situation vor Ort zu machen, hat der Petitionsausschuss letztlich beschlossen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen.

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Ein Fehlalarm kann teuer werden

Date of article: 14/03/2016

Daily News of: 14/03/2016

Country:  Austria

Author: Austrian Ombudsman Board

Article language: de

Die Kostenersatzpflicht besteht gem. § 92a Sicherheitspolizeigesetz allerdings nur bei Anlagen, die zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen dienen. Personenschutzanlagen sind davon nicht umfasst. Als solche werden z.B. Alarmanlagen ausländischer Vertretungen und Warnanlagen vor chemischen oder biologischen Gefahren bzw. Strahlung angesehen.

Alarmanlagen in Privatwohnungen und Wohnhäusern werden jedoch im Regelfall sowohl dem Schutz des Eigentums bzw. Vermögens als auch dem Personenschutz dienen. Ob eine Kostenersatzpflicht bei Fehlalarmen durch Alarmanlagen mit einem solchen gemischten Verwendungszweck besteht, lässt der Gesetzeswortlaut offen. Die juristische Lehre vertritt dazu keine einheitliche Auffassung.

Nach Meinung des mit der gegenständlichen Problematik befassten Bundesministeriums für Inneres ist auf den im Vordergrund stehenden Sicherungszweck der Anlage abzustellen. Liegt dieser überwiegend im Personenschutz, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Klare Kriterien für die Unterscheidung zwischen Alarmanlagen, bei denen der Personenschutz im Vordergrund steht und solchen, die vorrangig dem Schutz des Eigentums bzw. Vermögens dienen, konnten vom BMI allerdings nicht genannt werden.

Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer ist die damit verbundene Unsicherheit für die zahlreichen Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen in privaten Haushalten nicht akzeptabel. Er schlägt daher – auch im Sinne einer einheitlichen Gesetzesvollziehung – vor, dass bei Alarmanlagen im privaten Wohnbereich grundsätzlich vom Überwiegen des Personenschutzes ausgegangen wird, weshalb bei Fehlalarmen keine Kostenersatzpflicht besteht. Von dieser Annahme sollte nur bei Vorliegen ganz konkreter Umstände abgegangen werden, die im Einzelfall auf eine Anlage schließen lassen, die überwiegend dem Schutz von Eigentum bzw. Vermögen dient. Zu denken wäre hier etwa an Anlagen, die ausschließlich bei Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner eingeschaltet werden.

Das Bundesministerium für Inneres äußerte sich zu dieser Anregung bislang nicht.

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Audition en Commission Education

Date of article: 14/03/2016

Daily News of: 14/03/2016

Country:  Belgium - Wallonia

Author: Regional Ombudsman of Wallonia and Federation of Wallonia-Brussels

Article language: fr

Après la Commission des affaires générales voici deux semaines, le Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles, Marc Bertrand, a été auditionné le mardi 8 mars par les membres de la Commission Education du Parlement de la Fédération Wallonie-Bruxelles.

14-03-2016

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La FIO elige presidente al Proveedor de Justicia de Portugal y Jerónimo Saavedra continúa como único representante de España en el Consejo Rector

Date of article: 11/03/2016

Daily News of: 14/03/2016

Country:  Spain - Canary Islands

Author: Regional Ombudsman of the Canary Islands

Article language: es

Santa Cruz de La Palma, 11 de marzo de 2016.- El Diputado del Común, Jerónimo Saavedra, ha sido ratificado como miembro del Consejo Rector de la Federación Iberoamericana del Ombudsman (término en sueco con el que se designa al Defensor del Pueblo) como vicepresidente quinto por las instituciones regionales y locales de derechos hu...

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Décès de Véronique Jobin

Date of article: 11/03/2016

Daily News of: 11/03/2016

Country:  Switzerland - Vaud

Author: Canton de Vaud

Article language: fr

Le Grand Conseil, le Conseil d'Etat et le Tribunal cantonal ont la profonde tristesse de faire part du décès de Véronique Jobin, survenu le 11 février dernier.

(J.-B. Sieber/ARC)

Engagée par le Conseil d'Etat en 1998 pour développer un projet de médiation administrative, Véronique Jobin a fait naître puis porté à maturité cette fonction; elle a été l'âme du Bureau cantonal de médiation administrative, que la Constitution et le législateur ont depuis lors érigé en institution. Médiatrice efficace, à l'écoute des besoins des particuliers, excellente connaisseuse des rouages administratifs, Mme Jobin a accompli sa mission aussi loin que sa maladie le lui a permis. Les autorités ont pris congé d'elle officiellement en décembre dernier dans une émouvante cérémonie devant le Grand Conseil. Véronique Jobin aura marqué le service public vaudois de son empreinte. Les autorités cantonales présentent à sa famille et à ses proches leurs plus sincères condoléances.

 

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