Unterschiedliche Regelungen bei der Kurzzeitpflege

Date of article: 07/10/2017

Daily News of: 09/10/2017

Country:  Austria

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Article language: de

In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ diskutiert Volksanwalt Dr. Günther Kräuter gemeinsam mit der Präsidentin des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes (ÖGKV), Ursula Frohner, über die unterschiedlichen Regelungen in der Kurzzeitpflege und über die Herausforderungen im Pflegebereich.

Ausschlaggebend war der Fall einer 82-jährigen Oberösterreicherin, die sich bei einem schweren Sturz den Schienbeinkopf gebrochen hat. Nach der Erstversorgung im Linzer Unfallkrankenhaus und der Anpassung des Liegegipses, den die betagte Dame sechs Wochen tragen muss, bemühte sich der Sohn um eine Kurzzeitpflege für seine Mutter. Zu seiner Überraschung musste er für die gesamten Kosten aufkommen. Denn die Kurzzeitpflege wird in Oberösterreich – im Gegensatz zu den anderen Bundesländern – nicht gefördert.

Volksanwalt Kräuter erneuert seine Kritik: „Wieder sehen sich Versicherte mit einer Ungleichbehandlung konfrontiert. Während in Wien und Niederösterreich die Kurzzeitpflege finanziert wird, lässt man die Oberösterreicher im Stich.“ Gerade die Kurzzeitpflege ist eine wichtige Unterstützung für ältere Menschen, etwa nach einem Unfall, um nach Hause zurückzukehren und eine dauerhafte Pflege zu verhindern.

Obwohl die Oberösterreichische Sozialhilfeverordnung seit 2013 vorsieht, Richtlinien betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege zu erlassen, hat sich bisher nicht viel getan. „Jahrelang wird gestritten und es gibt noch immer keine Einigung zwischen Land und regionalen Trägern. Übrig bleiben die Betroffenen und deren Angehörige!“, so Kräuter. Das Land Oberösterreich half der 82-jährigen Oberösterreicherin mit rund 1000 Euro aus einem Unterstützungsfonds. Ein erfreuliche Unterstützung im Einzelfall, aber laut Volksanwalt keine dauerhafte Lösung: „Das Land muss seiner Verpflichtung nachkommen und diese Richtlinien erlassen, die eine Finanzierung der Kurzzeitpflege ermöglichen.“

Zudem plädieren die Präsidentin des ÖGKV und der Volksanwalt einhellig für eine Vereinheitlichung der Leistungen und fordern, dass bundeseinheitliche Mindeststandards für Qualität und Leistungen von Alten- und Pflegeeinrichtungen sichergestellt werden müssen.

Volksanwalt Kräuter weist abschließend auf eine Publikation der Volksanwaltschaft zu Empfehlungen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung hin.
 

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Teure Nachmittagsbetreuung für chronisch krankes Kind

Date of article: 30/09/2017

Daily News of: 09/10/2017

Country:  Austria

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Article language: de

Der zwölfjährige Maximilian ist das einzige von 42 Kindern in der höchsten Pflegestufe in einer NÖ Sonderschule. Trotz einer angeborenen schweren Erkrankung. ist er in das Schulleben und in die Freizeitgestaltung voll integriert. Von Montag bis Freitag verbringt er jeden Nachmittag drei Stunden mit anderen Kindern. Für die Familie, die noch ein zweites Kind hat, bedeutet das eine große finanzielle Anspannung. 40% des Pflegegeldes gehen monatlich für die Nachmittagsbetreuung in der Schule auf. Der Bub braucht aber auch noch andere Therapien, um die Krankheit einbremsen und seinen Körper in Bewegung halten zu können.

Die Eltern hatten sich mit den Kosten für die Schulbetreuung bereits abgefunden. Doch dann erfuhren sie, dass es einen großen Unterschied macht, wo man wohnt und wo ein Kind betreut wird. Die Schulgemeinde teilte mit, dass die Kosten von 677 € von einem Gemeindeverband berechnet worden seien. Eine einzelne Gemeinde könne nichts ändern.

Der Bürgermeister der Heimatgemeinde der Familie signalisierte dagegen rasch Unterstützung. Er befreite den Buben von der Schulsprengelpflicht und bot an, die Zahlungen für den Schulbesuch künftig statt in die bisherige Schulgemeinde in die nächstgelegene Stadtgemeinde Tulln zu überweisen, wo die Gebühr für die monatliche Nachmittagsbetreuung nur 88 € betrage.

Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer ist klar, dass die Beiträge sozial verträglich sein müssten, eine automatische Bindung des Beitrags an die Pflegestufe sei unhaltbar. Andere Gemeinden gingen in ähnlichen Fällen redlich vor, ein Kind mit höheren Betreuungsbedürfnissen dürfe nicht zu einem Geschäftsmodell werden.

Auch das Land NÖ hielt gegenüber der Volksanwaltschaft schriftlich fest, dass allein die Pflegestufe keine Aussage über erhöhten Pflegebedarf zulasse. Die Kosten sehe daher auch das Land als nicht gerechtfertigt an. Es beabsichtige, die Schulgemeinde bei der Erarbeitung einer neuen Verordnung zu unterstützen.
 

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